Deutsch
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*ZUR BEACHTUNG:
Aus Gründen des Umweltschutzes darf das Kühlmittel niemals direkt in die Atmosphäre abgelassen
werden (die entsprechenden örtlichen Gesetze für die korrekte Entsorgung des Kühlmittels befolgen).
Die gesamten, mit dem Gerät gelieferten Unterlagen genau durchlesen und verstehen (zum Beispiel: mechanische Pläne und
Schaltpläne), um einen unsachgemäßen Gebrauch der Anlage zu vermeiden.
Es ist
Pflicht
, der
Verordnung (EG) Nr. 842/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über
bestimmte fluorierte Treibhausgase Folge zu leisten.
Diese Verordnung setzt spezifische Maßnahmen und Einschränkungen fest, die bei der Inbetriebnahme, dem Gebrauch, der
Wartung und der Entsorgung von Treibhausgasen (z.B. HFC), wie in Anhang I spezifiziert, enthaltenden Geräten zu
berücksichtigen sind.
Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 bestimmt auch (aber nicht nur) die Häufigkeit, mit der obligatorische Kontrollen durch
zertifiziertes Personal ausgeführt werden müssen, um eventuelle Lecks festzustellen, und spezifiziert auch die
vorgeschriebenen Register, in denen die genaue Menge der verwendeten fluorierten Gase sowie die eventuell hinzugefügte
bzw. rückgewonnene Gasmenge wie in Artikel 3 (unten aufgeführt) beschrieben zu vermerken ist.
Artikel 3
Reduzierung der Emissionen
Die Betreiber ortsfester Anwendungen in Form von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren
Kreisläufen, sowie Brandschutzsystemen, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten, müssen unter Einsatz
aller technisch durchführbaren und nicht mit übermäßigen Kosten verbundenen Maßnahmen
(a) das Entweichen der Gase aus Lecks verhindern und
(b) alle entdeckten Lecks, aus denen fluorierte Treibhausgase entweichen, so rasch wie möglich repari
eren
.
Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen sorgen dafür, dass diese von zertifiziertem Personal, das den in Artikel
5 genannten Anforderungen genügt, nach folgenden Vorgaben auf Dichtheit kontrolliert werden:
(a) Anwendungen mit
3 kg
fluorierten Treibhausgasen
oder mehr
werden mindestens
einmal alle zwölf Monate
auf Dichtheit
kontrolliert; dies gilt nicht für Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und
weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten;
(b) Anwendungen mit
30 kg
fluorierten Treibhausgasen
oder mehr
werden mindestens einmal
alle sechs Monate
auf Dichtheit
kontrolliert;
(c) Anwendungen mit
300 kg
fluorierten Treibhausgasen
oder mehr
werden mindestens einmal
alle drei Monate
auf Dichtheit
kontrolliert;
Nach der Reparatur eines Lecks
werden die Anwendungen
innerhalb eines Monats
auf Dichtheit kontrolliert, um
sicherzustellen, dass die Reparatur wirksam war.
Im Sinne dieses Absatzes bedeutet „auf Dichtheit kontrolliert“, dass die Einrichtung oder das System unter Verwendung direkter
oder indirekter Messmethoden auf Lecks hin untersucht wird, wobei in erster Linie die Teile der Einrichtung oder des Systems,
an denen am ehesten Lecks auftreten können, zu prüfen sind. Die direkten und indirekten Messmethoden der Kontrolle auf
Dichtheit werden in den in Absatz 7 genannten Standardanforderungen für die Kontrolle auf Dichtheit im Einzelnen festgelegt.
Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen, die 300 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten, installieren
Leckage-Erkennungssysteme. Diese Leckage-Erkennungssysteme werden mindestens einmal alle zwölf Monate kontrolliert,
um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren sicherzustellen. Im Fall von Brandschutzsystemen, die vor dem 4. Juli 2007 installiert
wurden, müssen bis zum 4. Juli 2010 Leckage-Erkennungssysteme installiert werden.
Ist ein ordnungsgemäß funktionierendes und geeignetes Leckage-Erkennungssystem vorhanden, wird die Häufigkeit der
gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c erforderlichen Kontrollmaßnahmen halbiert.
Sofern bei Brandschutzsystemen ein Inspektionssystem bereits vorhanden ist, das der ISO-Norm 14520 entspricht, können
diese Inspektionen auch die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, wenn sie mindestens ebenso häufig durchgeführt
werden.
Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen, die
3 kg
fluorierte Treibhausgase
oder mehr
enthalten,
führen
über
Menge und Typ der verwendeten fluorierten Treibhausgase, etwaige nachgefüllte Mengen und die bei Wartung, Instandhaltung
und endgültiger Entsorgung rückgewonnenen Mengen
Aufzeichnungen
. Sie führen ferner Aufzeichnungen über andere
relevante Informationen, u.a. zur Identifizierung des Unternehmens oder des technischen Personals, das die Wartung oder
Instandhaltung vorgenommen hat; außerdem werden Aufzeichnungen über die Termine und Ergebnisse der
Kontrollmaßnahmen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 sowie über einschlägige Informationen zur Identifizierung der in Absatz 2
Buchstaben b und c genannten einzelnen ortsfesten Ausrüstungen der Anlagen geführt. Diese Aufzeichnungen werden der
zuständigen Behörde und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006
setzt sich ferner aus folgenden Artikeln zusamm
en: „
Geltungsbereich
“ – Artikel 1;
„
Begriffsbestimmungen
“ – Artikel 2; „
Rückgewinnung
“ – Artikel 4; „
Ausbildung und Zertifizierung
“ – Artikel 5;
„
Berichterstattung
“ – Artikel 6; „
Kennzeichnung
“– Artikel 7; „
Beschränkung der Verwendung
“ – Artikel 8;
„
Inverkehrbringen
“ – Artikel 9; „
Überprüfung
“ – Artikel 10; Artikel 11; „
Ausschuss
“ – Artikel 12; „
Sanktionen
“ – Artikel 13;
Artikel 14; „
Inkrafttreten
“.
Summary of Contents for EB 130 WT
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