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tung gilt beim Verkauf an einen Dritten weiter. Die
FLYER AG behält sich das Recht vor, bei einem
Austausch eines FLYERs oder von Komponenten
im Rahmen von Garantieleistungen funktionell
gleichwertige Ware zu liefern bzw. zu verbauen.
Die Inanspruchnahme der Garantie führt nicht zu
einer Verlängerung der ursprünglichen Frist. Es
gelten die gleichen Gewährleistungsbeschrän-
kungen wie die unter Ziffer 1 genannten.
25. Umwelttipps
Achten Sie bei der Pflege, Reinigung und Entsor
-
gung Ihres FLYER E-Bikes darauf, die Umwelt zu
schonen. Nutzen Sie deshalb bei der Pflege und
Reinigung nach Möglichkeit abbaubare Reini-
gungsmittel und achten Sie darauf, dass keine
Reinigungsmittel in die Kanalisation geraten.
Das komplette Fahrzeug, alle Komponenten,
Schmier- und Reinigungsmittel sowie insbeson-
dere der Akku (Gefahrgut) müssen fachgerecht
entsorgt werden.
Auf dem Typenschild an Ihrem FLYER E-Bike
und auf dem Akku finden Sie folgendes Symbol:
Das Symbol der durchge-
strichenen Abfalltonne auf
Rädern, bedeutet, dass
Motor und Akku am Ende
ihrer Lebensdauer einer
getrennten Müllsammlung
zugeführt werden müssen.
Geben Sie nicht mehr gebrauchsfähige Elekt-
ro-Komponenten bitte bei Ihrem FLYER Fach-
händler ab.
24. Allgemeine
Gewährleistung
1. Gewährleistung des Fachhändlers
Den Endkunden stehen die üblichen Gewähr-
leistungsansprüche gegenüber dem FLYER
Fachhändler zu (je nach Vereinbarung bzw. an-
wendbarem Recht; in der Regel zwei Jahre ab
Übergabe).
Beim Akku wird nach zwei Jahren eine Restkapa
-
zität von 60 % der ursprünglichen Nennkapazität
gewährleistet, sofern der Akku gemäss Betriebs-
anleitung bedient und aufgeladen wurde.
Nicht Gegenstand von Gewährleistungsansprü-
chen ist die übliche Abnutzung von Verschleiss-
teilen (z.B. Reifen, Schläuche, Ketten, Ritzel,
Bremsbeläge, Lackierung, Aufschriften). Es liegt
im Verantwortungsbereich des Endkunden, das
FLYER E-Bike regelmässig zu warten und zu
pflegen (inkl. Durchführung aller Inspektionen
gemäss Bedienungsanleitung).
Gewährleistungssprüche sind ausserdem aus-
geschlossen, wenn das FLYER E-Bike selb-
ständig modifiziert bzw. repariert oder nicht
bestimmungsgemäss gebraucht wurde: Renn-
und Wettkampfeinsatz, gewerblicher Gebrauch,
Überladung und weitere Nutzung ausserhalb des
vorgesehenen Zwecks.
2. Herstellergarantie der FLYER AG
a. Gewährleistungen
Unabhängig von den Gewährleistungsrechten
gegenüber dem FLYER Fachhändler übernimmt
die FLYER AG gegenüber dem Endkunden auf
neue, komplett montierte FLYER E-Bikes, welche
von einem von der FLYER AG anerkannten FLY-
ER Fachhändler endmontiert und justiert wurden,
freiwillig ab Kaufdatum folgende Gewährleistun-
gen:
Rahmen: 10 Jahre auf Rahmenbruch; Motor,
Motorsteuerung, Display, Ladegerät: grund-
sätzlich 5 Jahre auf Fabrikations- und Ma-
terialfehler; betreffend FLYER-E-Bikes des
Segments «Mountain» 3 Jahre auf Fabrikati-
ons- und Materialfehler.
Für Occasionsvelos läuft die Gewährleistungs-
frist ab dem Datum der ersten Inverkehr-setzung.
b. Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen
Innerhalb der Gewährleistungsfrist übernimmt
die FLYER AG die Kosten für Reparaturen oder
Ersatz infolge oben genannter Produktemängel,
sofern diese von einem von der FLYER AG an-
erkannten FLYER Fachhändler nach einer klaren
Identifizierung des FLYER E-Bikes (Kaufbeleg,
ausgefüllter E-Bike-Pass oder bei entsprechender
Registrierung) erbracht werden. Die Gewährleis-
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