30
2.2 INSPEKTIONSHÄUFIGKEIT:
HSGs müssen von einer autorisierten Fachkraft
1
oder Rettungskraft
2
vor jedem Einsatz inspiziert werden
(siehe Tabelle 2). Das HSG muss darüber hinaus mindestens jährlich von einem Sachkundigen
3
– nicht dem Anwender – inspiziert
werden. Extreme Arbeitsbedingungen (raue Umweltbedingungen, längere Verwendung usw.) können häufigere Inspektionen durch einen
Sachkundigen erforderlich machen. Die Inspektionsaktivitäten werden im
„Inspektions- und Wartungsprotokoll“
(Tabelle 3) beschrieben. Die
Ergebnisse jeder Überprüfung durch einen Sachkundigen sollten im
„Inspektions- und Wartungsprotokoll“
oder im RFID-System festgehalten
werden.
2.3
NORMALER BETRIEB:
Im normalen Betrieb kann das Sicherungsseil verzögerungsfrei und ohne Durchhang ausgezogen und
wieder eingerollt werden, solange der Arbeiter sich mit normaler Geschwindigkeit bewegt. Im Falle eines Absturzes wird ein
geschwindigkeitsmessendes Bremssystem aktiviert, das den Absturz stoppt und einen großen Teil der entstehenden Fallenergie dämpft.
Während normaler Arbeitsvorgänge müssen plötzliche oder schnelle Bewegungen vermieden werden, da dadurch eine Arretierung des HSG
ausgelöst werden kann. Für Abstürze bei größtenteils ausgerolltem Sicherungsseil ist ein Reservesicherungsseilsystem oder ein Falldämpfer
eingebaut, um die Sturzenergie abzudämpfen. Falls das HSG Sturzenergien ausgesetzt wurde, ziehen Sie es aus dem Verkehr, kennzeichnen
oder etikettieren Sie es als „UNBRAUCHBAR“, überprüfen und warten Sie es gemäß den Anweisungen in den Abschnitten 5 und 6.
2.4 KÖRPERUNTERSTÜTZUNG:
Für das Selbsteinzugsgerät muss ein Auffanggurt verwendet werden. Der Verbindungspunkt des Gurtes
muss sich oberhalb des Körperschwerpunktes des Benutzers befinden. Ein Haltegurt ist für die Verwendung mit dem Selbsteinzugsgerät
nicht zulässig. Falls es bei der Verwendung eines Haltegurtes zu einem Absturz kommt, kann eine unsachgemäße Körperunterstützung zu
einem unbeabsichtigten Öffnen des Gurtes oder einem physischen Trauma führen.
2.5
KOMPATIBILITÄT DER KOMPONENTEN:
Sofern nicht anders angegeben, ist die Ausrüstung von 3M nur zur Verwendung mit den von
3M freigegebenen Komponenten und Subsystemen ausgelegt. Ein Austausch durch nicht genehmigte Komponenten oder Teilsysteme kann
die Kompatibilität der Ausrüstung aufs Spiel setzen und die Sicherheit und Zuverlässigkeit des kompletten Systems gefährden. Befolgen Sie
die Herstelleranweisungen für Komponenten und Subsysteme, die in Ihrem persönlichen Absturzsicherungssystem zum Einsatz kommen.
2.6
KOMPATIBILITÄT DER VERBINDUNGSMITTEL:
Verbindungsmittel sind mit Verbindungselementen kompatibel, wenn sie in Größe und
Form so konzipiert sind, dass sie zusammenarbeiten, ohne dass sich ihre Verschlussmechanismen versehentlich öffnen, unabhängig davon, wie
sie ausgerichtet sind. Kontaktieren Sie 3M, wenn Sie Fragen zur Kompatibilität haben.
Die Verbindungselemente, mit denen das HSG befestigt wird, müssen der EN362 entsprechen. Die Verbindungselemente müssen mit
der Verankerung oder anderen Systemkomponenten kompatibel sein. Verwenden Sie keine Ausrüstung, die nicht kompatibel ist. Nicht
kompatible Anschlüsse können sich versehentlich lösen (siehe Abbildung 5). Die Verbindungselemente müssen in Größe, Form und
Belastbarkeit kompatibel sein. Es sind selbstschließende Karabinerhaken erforderlich. Wenn das Verbindungselement, an das der Karabiner
angeschlossen wird, zu klein ist oder eine unregelmäßige Form aufweist, kann es dazu kommen, dass das Verbindungselement Druck auf
den Verschluss des Karabiners (A) ausübt. Dieser Druck kann dazu führen, dass sich der Verschluss öffnet (B), sodass sich der Karabiner
vom Verbinderpunkt (C) löst.
2.7 VERBINDUNGSHERSTELLUNG:
Verwenden Sie mit dieser Ausrüstung nur Schnapphaken und Karabiner. Stellen Sie sicher, dass alle
Verbindungen bezüglich Größe, Form und Stärke kompatibel sind. Verwenden Sie keine Ausrüstung, die nicht kompatibel ist. Vergewissern
Sie sich, dass alle Verbindungselemente vollständig geschlossen und verriegelt sind. Verbindungselemente von 3M (Schnapphaken und
Karabiner) dürfen nur wie in der Bedienungsanleitung des jeweiligen Produktes angegeben verwendet werden. Abbildung 6 zeigt Beispiele
für falsche Verbindungen. Schnapphaken und Karabiner dürfen nicht wie folgt befestigt werden:
A. An einem D-Ring, an dem ein anderes Verbindungsmittel befestigt ist.
B. Auf eine Weise, die den Verschluss belastet. Schnapphaken mit großer Maulöffnung sollten nicht an Auffangösen oder ähnliche Objekte
in Standardgröße angeschlossen werden, da der Verschluss sonst belastet wird, wenn der Haken oder die Auffangöse sich drehen, es
sei denn, der Karabinerhaken verfügt über einen Verschluss, der einer Belastung von 3.600 lbs (16 kN) standhält. Überprüfen Sie die
Markierung auf Ihrem Schnapphaken, um sicherzustellen, dass er die Voraussetzungen für die Anwendung erfüllt.
C. An einem falschen Rasthaken, wenn Teile des Karabinerhakens vorstehen, die sich in der Verankerung verfangen können, und ohne dass
visuell geprüft werden kann, ob der Verbindungselement voll in der Verankerung eingerastet ist.
D. Aneinander.
E. Direkt an einem Gurtband, Verbindungsseil oder Zugband (außer es ist laut Anweisungen des Herstellers ausdrücklich erlaubt, die
Verbindungsmittel auf diese Weise anzuschließen).
F.
An ein Objekt, das eine Größe oder Form aufweist, die das Öffnen oder Schließen des Schnapphakens oder Karabiners verhindern
würde, oder die dazu führt, dass sich der Haken löst.
G. Auf eine Weise, in der sich das Verbindungsmittel unter Last nicht richtig ausrichten kann.
Tabelle 2 – Inspektionsplan
Art des
Einsatzes
Anwendungsbeispiele
Einsatzbedingungen
Inspektionshäufigkeit
Sachkundiger
Unregelmäßig
bis leicht
Rettung und beengte Räume,
Fabrikwartung
Gute Lagerungsbedingungen, Einsatz in Innenräumen oder
unregelmäßig im Freien, Raumtemperatur, saubere Umgebungen
Jährlich
Moderat bis
schwer
Transportwesen, Bau
von Wohnhäusern,
Versorgungsindustrie, Warenhaus
Ausreichend gute Lagerungsbedingungen, Einsatz in Innenräumen
und ausgiebig im Freien, alle Temperaturen, saubere oder staubige
Umgebungen
Halbjährlich bis jährlich
Stark bis
kontinuierlich
Kommerzielle Bauindustrie, Öl
und Gas, Bergbau
Raue Lagerbedingungen, verlängerter oder kontinuierlicher Einsatz im
Freien, alle Temperaturen, schmutzige Umgebung
Viertel- bis halbjährlich
1 Autorisierte Fachkraft:
Eine Person, die vom Arbeitgeber dazu bestimmt ist, Aufgaben an einem Ort auszuführen, an dem sie einer Absturzgefahr ausgesetzt ist.
2 Rettungskraft:
Person oder Personen außer der verunfallten Person, die mithilfe technischer Rettungs- und Bergungsmittel eine Rettungs- bzw. Bergungsaktion
vornehmen.
3 Sachkundiger:
Eine vom Arbeitgeber bestimmte Person, die für die unmittelbare Beaufsichtigung, Implementierung und Überwachung des verwalteten
Absturzsicherungsprogramms des Arbeitgebers verantwortlich ist. Diese Person kann durch Schulung und Wissen bestehende und potentielle Sturzgefahren
identifizieren, bewerten und beheben und hat die Genehmigung des Arbeitgebers, sofortige Korrekturmaßnahmen hinsichtlich solcher Gefahren zu ergreifen.
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