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werfer mit niedrigerer Nennspannung als 6V und anstelle der
Schluss leuchte nach Absatz 4 Nr .1 darf auch eine Schluss leuchte
nach Absatz 5 mitgeführt werden .
(12)
Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den
Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit .
Weitere Regeln aus der StVZO
Für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit dem
Fahrrad gelten außerdem folgende Richtlinien:
Egal welchen Fahrradtyp Sie sich gekauft haben, um am öffent
-
lichen Straßenverkehr teilzunehmen, muss es gemäß der StVZO
ausgestattet sein . Sie legt die Brems- und Beleuch
tungsanlage fest
und schreibt eine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Signalen
vor . (z .B .: Klingel, Hupe
)
Weiterhin ist jeder Radfahrer verp?ichtet, sein Fahrrad in einem
fahrtüchtigen Zustand zu halten .
Für Radfahrer gelten bei der Teilnahme am Verkehr dieselben
Regeln wie für Autofahrer .
Machen Sie sich bitte mit der Straßenverkehrsordnung StVO
vertraut .
Bremsen:
Ein Rad muss über mindestens zwei voneinander
unabhängige, funktionierende Bremsen verfügen . Je eine Bremse
fürs Vorder- und Hinterrad ist P?icht . Die Funktionsweise ist nicht
verbindlich geregelt, so dass Felgen-, Trommel-, Scheiben- Rollen-
und Rücktrittbremsen montiert sein können . Räder, die ohne die
oben angeführten Komponenten gekauft worden sind, sind nicht
straßenverkehrstauglich nach der StVZO und dürfen nicht auf
öffentlichen Wegen gefahren werden .
Kinder:
Kinder
unter 8 Jahren
müssen den Fußgängerweg benut-
zen . Kinder
zwischen dem 8. und 10. Lebensjahr können den Fuß
gängerweg benutzen,
wobei aber auch in beiden Fällen die StVZO
gilt und das Rad komplett wie oben beschrieben ausgestattet sein
muss .
(7)
Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit mindestens zwei
um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben
Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des
Hinterrades oder ringförmig zusammenhängenden retrore?ektie-
renden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des
Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein . Zusätzlich
zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen
Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein .
Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad ange-
bracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen .
(8)
Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel
sind zulässig .
(9)
Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 3 und 4
dürfen nur zusammen einschaltbar sein . Eine Schaltung, die selbst-
tätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf
Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in die-
sem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten .
(10)
In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer
Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden .
(11)
Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt
abweichend Folgendes:
1.
Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen
anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entspre-
chend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden .
2.
Der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brau-
chen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch
mitzuführen und unter den in § 17 Abs . 1 Straßenverkehrs-Ordnung
beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzu-
bringen und zu benutzen .
3.
Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen
einschaltbar zu sein .
4.
Anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Schein-
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DEUTSCH
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