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| 11.2019
Gewährleistung
Wippkreissäge 46-217 und 46-218
Gewährleistung
Auf die Maschine wird die gesetzliche Gewährleistungsfrist gegeben.
Auftretende Mängel, die nachweisbar auf Material- oder Montage-
fehler zurückzuführen sind, müssen unverzüglich dem Verkäufer ange-
zeigt werden. Der Nachweis über den Erwerb der Maschine muss bei
Inanspruchnahme der Gewährleistung durch Vorlage von Rechnung
und Kassenbon erbracht werden. Die Gewährleistung ist ausge-
schlossen, hinsichtlich der Teile, wenn die Mängel durch natürlichen
Verschleiß, Temperatur-, Witterungseinflüsse sowie durch Defekte
infolge mangelhaften Anschlusses, Aufstellung, Bedienung, Schmierung
oder Gewalt entstanden sind. Weiterhin wird für Schäden durch unge-
eignete missbräuchliche Verwendung der Maschine z. B. unsach-
gemäße Änderungen oder eigenverantwortliche Instandsetzungs-
arbeiten des Eigentümers oder von Dritten, aber auch bei vorsätzlicher
Maschinenüberlastung keinerlei Gewährleistung übernommen.
Verschleißteile mit ohnehin eingeschränkter Lebensdauer (z. B. Säge-
blätter, Werkzeuge und andere Hilfsmittel) sowie alle Einstell- und Justier-
arbeiten, sind vollständig von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Garantie
Der Gewährleistungszeitraum beträgt bei ausschließlich privater
Nutzung 24 Monate, bei gewerblichem bzw. beruflichem Einsatz oder
Gebrauch bzw. bei Vermietung 12 Monate ab Auslieferungsdatum.
Die gesetzliche Gewährleistung bleibt davon unberührt. Garantie-
leistungsansprüche sind durch den Käufer stets mittels des Original-
Kaufbelegs nachzuweisen. Dieser ist dem Garantieantrag in Kopie
beizufügen. Käuferadresse und Maschinentyp müssen bei beruflicher
bzw. gewerblicher Nutzung eindeutig erkennbar sein.
Auftretende Mängel innerhalb der Garantiezeit durch Material- oder
Herstellungsfehler sind, sofern sie trotz sachgemäßer Bedienung
und Pflege der Maschine entstanden sind, durch Ausbesserung zu
beseitigen.