bedienungs
anleitung
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VERLÄNGERTE GARANTIE FÜR FAHRRADRAHMEN
Die Firma KELLYS BICYCLES s.r.o. gewährleistet für den Rahmen des gekauften Fahrrads nach
dem Verlauf der gesetzlich gegebenen 24-monatigen Garantiefrist eine verlängerte Garantie
für den Erstbesitzer, angeführt in diesem Garantieschein für den Zeitraum von weiteren 36
Monaten, jedoch höchstens bis zu 60 Monaten vom Erwerbstag des Fahrrads vom Erstbesitzer,
angeführt in diesem Garantieschein (weiter nur „verlängerte Garantie“), und dies unter fol-
genden Bedingungen:
•
Beim Erstbesitzer angeführt in diesem Garantieschein muss es sich um eine natürliche
Person handeln, welche das Fahrrad für seinen persönlichen Erholungsbedarf (nicht zum
Zweck des Unternehmens, oder anderer Verdiensttätigkeiten oder Rennbedarfs) gekauft hat
und das Fahrrad für seinen persönlichen Erholungsbedarf nutzt; diese verlängerte Garantie
ist unübertragbar auf eine weitere Person – falls der Erstbesitzer des Fahrrads die Eigen-
tumsrechte zum Fahrrad auf eine weitere Person überträgt, erlöscht somit die verlängerte
Garantie,
•
Das Fahrrad wird im System der Firma KELLYS BICYCLES s.r.o. auf der Webseite www.
kellysbike.com bis zu 60 Tagen vom Erwerb registriert und die registrierten Daten werden
mit den Daten auf dem Garantieschein des Fahrrads übereinstimmen,
•
Der Erstbesitzer legt bei der Reklamation ein korrekt ausgefülltes Original des Garanties-
cheins und das Originalbeleg über den Fahrraderwerb vor,
•
Das Fahrrad wird während der gesamten Garantiefrist einschließlich der verlängerten Ga-
rantiefrist regelmäßigen jährlichen technischen Kontrollen in einer Fachwerkstatt unterzo-
gen, mit Vermerk über diese Kontrollen im Garantieschein, wobei die erste Garantiekon-
trolle nach 100 km durchgeführt werden muss. Die Kosten für Komponenten, welche der
gängigen Abnützung bei der Fahrradnutzung unterliegen und bei der Garantiekontrolle
ausgetauscht werden müssen und die Servicearbeiten damit verbunden, trägt der Käufer
(Erstbesitzer),
•
Das vorgelegte Fahrrad zur Reklamation muss in unveränderter Farbkombination sein und
der reklamierte Rahmen darf nicht zum Zweck der Reklamation selbstständig (demontiert)
vorgelegt werden. Die Komponenten oder Komponentenaufstellungen, falls diese während
der Fahrradnutzung geändert werden, müssen in Übereinstimmung mit der ursprünglichen
Fahrradspezifikation sein,
•
Der Gegenstand der verlängerten Garantie ist nur die Rahmenkonstruktion, nicht der Rah-
menlack,
•
Die Kosten für Fahrradkomponenten, welche infolge der veränderten Rohrdurchmesser des
getauschten Rahmen unvermeidlich ausgetauscht werden müssen und die Servicearbeiten
damit verbunden, trägt der Käufer (Erstbesitzer),
•
Die verlängerte Garantie bezieht sich nicht auf Karbonrahmen und bei vollständig gefeder-
ten Rahmen bezieht sich die verlängerte Garantie nicht, sowohl auf die hintere Drosselein-
heit, wie auch auf keine beweglichen Rahmeneinbettungen (Schwingen, Bolzen).
Eine unvermeidliche Voraussetzung für die Rechtsentstehung aus der verlängerten Garantie
für den Fahrradrahmen ist nämlich, dass alle oben genannten Bedingungen ausnahmslos er-
füllt werden. Falls welche auch immer der oben genannten Bedingungen nicht erfüllt wird, und
zwar nur teilweise, entstehen keine Rechte aus der verlängerten Garantie.
Der Hersteller haftet dafür, dass er im Verlauf der verlängerten Garantiefrist die Kosten für den
Rahmenumtausch, dessen Mangelursache ein Material- oder Produktionsfehler ist trägt. Der
Hersteller erklärt ausdrücklich, dass im Verlauf der verlängerten Garantiefrist keine weiteren
Rechte, als das Recht für den Rahmenumtausch am Fahrrad, unter den Bedingungen definiert
in diesem Garantieschein im Kapitel „Verlängerte Garantie für Fahrradrahmen“ für den Käufer
– oben genannten Erstbesitzer des Fahrrads - entstehen und der Hersteller keine weiteren
Rechte durch die verlängerte Garantie gewährleistet.
Aus dem Grund der begrenzten Zugänglichkeit des Ursprungsmodells, was den reklamierten
Rahmen angeht, kann die Lieferzeit für den neuen Rahmen länger als 30 Tage betragen, wobei
sich der Hersteller verpflichtet, dass diese laut seinen Möglichkeit so kurz wie möglich sein
wird. Der Hersteller behält das Recht vor, einen Rahmen aus der aktuellen Produktion mit
ähnlichen technischen Parametern in gleicher Qualität, jedoch nicht gleicher Farbe zu liefern.
Die Kontaktperson, bei der die verlängerte Garantie geltend gemacht wird ist der Fahrrad-
verkäufer – der Verkäufer ist berechtigt zu entscheiden, ob die Reklamation anerkannt und
wie diese erledigt wird.
Diese über den Standard hinausgehende Garantiefrist ist ein freiwilliger Akt der Firma KELLYS
BICYCLES s.r.o. und auf diese beziehen sich die Bestimmungen aus dem BGB oder anderen
allgemein gültigen Rechtsvorschriften nicht, jedoch gelten für diese ausschließlich die Bedin-
gungen angeführt in diesem Garantieschein, im Kapitel „Verlängerte Garantie für Fahrradrah-
men“.
Die Rechte aus der verlängerten Garantie für den Fahrradrahmen werden erlöschen, falls diese
nicht im oben definierten Zeitraum der verlängerten Garantiefrist geltend gemacht werden.
HINWEIS
Der autorisierte Händler muß das Rad fahrbereit machen, so das die sichere Funktion
gewährleistet ist. Der Händler hat eine Endkontrolle und Probefahrt durchzuführen.
Mechanische Abnutzungen die auf normalem Verschleiß während der Nutzung beruhen (z.B.
verschleiß der Kette, Ritzeln, Handgriffe, Bremsbeläge, Lackkratzer usw.)
Abnorme Belastung, Fahrlässigkeit, unsachgemäße Verwendung und Missbrauch, Schäden
infolge von Unfällen oder Kollisionen.
MTB/CROSS
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