Nach
dem
EMVG:
“Geräte
dürfen
an
Orten,
für
die
sie
nicht
ausreichend
entstört
sind,
nur
mit
besonderer
Genehmigung
des
Bundesministeriums
für
Post
und
Telekommunikation
oder
des
Bundesamtes
für
Post
und
Telekommunikation
betrieben
werden.
Die
Genehmigung
wird
erteilt,
wenn
keine
elektromagnetischen
Störungen
zu
erwarten
sind.”
(Auszug
aus
dem
EMVG,
Para.3,
Abs.4).
Dieses
Genehmigungsverfahren
ist
nach
Paragraph
9
EMVG
in
Verbindung
mit
der
entsprechenden
Kostenverordnung
(Amtsblatt
14/93)
kostenpflichtig.
Nach
der
EN
55022:
“Dies
ist
eine
Einrichtung
der
Klasse
A.
Diese
Einrichtung
kann
im
Wohnbereich
Funkstörungen
verursachen;
in
diesem
Fall
kann
vom
Betreiber
verlangt
werden,
angemessene
Massnahmen
durchzuführen
und
dafür
aufzukommen.”
Anmerkung:
Um
die
Einhaltung
des
EMVG
sicherzustellen,
sind
die
Geräte
wie
in
den
Handbüchern
angegeben
zu
installieren
und
zu
betreiben.
Taiwan
Class
A
compliance
statement
Notices
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