2.7.4
Hinweis
HINWEIS
Kennzeichnung besonderer Anwendertipps und anderer besonders nützlicher oder wichtiger Informa-
tionen für effizientes Arbeiten sowie wirtschaftliche Nutzung.
2.7.5
Umweltschutz/Recycling
UMWELT
Kennzeichnung von Umweltgefährdungen sowie Maßnahmen zum Umweltschutz.
RECYCLING
Kennzeichnung von Maßnahmen zum Recycling bzw. Entsorgung von Bauteilen sowie Hilfs- und Be-
triebsstoffen.
2.8
Sicherheitseinrichtungen an der Bremse
Die Bremse muss durch den Hersteller der vollständigen Maschine nach der Montage gemäß den gültigen na-
tionalen Vorschriften eingehaust oder mit einer trennenden Schutzeinrichtung an den rotierenden Bauteilen ver-
sehen werden.
Der Betrieb der Bremse ohne trennende Schutzeinrichtung oder fachgerechte Einhausung an den rotierenden
Bauteilen ist nicht zulässig.
2.9
Sicherheitszeichen/Piktogramme an der Bremse
Die Bremse verfügt über keine Sicherheitszeichen/Piktogramme.
2.10
Persönliche Schutzausrüstung tragen
Bei allen durchzuführenden Arbeiten muss die persönliche Schutzausrüstung getragen werden, siehe Kapi-
tel 2.7.3. Das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung ist durch den Betreiber zu überwachen. Ggf. sind
durch den Betreiber weitere zusätzliche Maßnahmen zu treffen.
2.11
Grundsätzliche Betreiber- und Personalpflichten
Folgende grundsätzliche Betreiber- und Personalpflichten müssen beim Umgang mit der Bremse immer beach-
tet werden:
● Durch die Kombination der Bremse mit anderen Betriebsmitteln können zusätzlich Zündgefahren entstehen,
die Kombination ist im Sinne der geltenden Richtlinien und den aktuell örtlichen Vorschriften neu zu bewer-
ten und die Zündquellen zu unterbinden.
● Aktuell gültige örtliche Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, sowie die Vorschriften/Richtlinien des
Explosionsschutzes sind einzuhalten.
● Nach der Montage der Bremse muss durch den Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze an
der vollständigen Maschine durchgeführt werden. Zusätzlich zur Dokumentation Betriebsanweisungen er-
stellen.
● Ergänzend zur Dokumentation allgemeingültige, gesetzliche und sonstige verbindliche Regelungen zur Un-
fallverhütung und zum Umweltschutz beachten und anweisen. Derartige Pflichten können z. B. auch den
Umgang mit Gefahrstoffen oder das Zurverfügungstellen/Tragen persönlicher Schutzausrüstungen betreffen.
● Die Dokumentation muss um Anweisungen einschließlich Aufsichts- und Meldepflichten zur Berücksichti-
gung betrieblicher Besonderheiten, z. B. hinsichtlich Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen und eingesetztem
Personal, ergänzt werden.
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Montageanleitung Druckmittelgeschaltete Lamellen-Federdruckbremse KMB-ZM, KLB-ZM • Nr.
777-00001 D
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10.2017