Bei einer Luftdurchlässigkeit von weniger als 300 L/qm/min werden die Stammleinen
und Steuerleinen auf Festigkeit überprüft.
3.5 Vermessung der Leinenlängen –
jede Leine
wird nach der DHV-Definition unter
einem Zug von 5dN gemessen. Die Toleranzen dürfen höchstens ein Wert von 15mm
von dem Sollwert in beiden Richtungen betragen.
3.6 Maschinelle Kontrolle der Leinenfestigkeit -
Wenn festgestellt wurde, dass die Kappe in einer der vorgeschriebenen Messstellen die
Luftdurchlässigkeit von weniger als 300 L/qm/min aufweist, kann davon ausgegangen
werden, dass auch die Leinenfestigkeit nachgelassen hat. Inwieweit dieses Prozes
vortgeschritten ist muss durch Reissversuche festgestellt werden. Es werden von den
A-, B-, C- und D-Leinen die mittlere Leinen genommen und untersuchcht. Dabei
mussen die Leinen folgende Zugbelastungen sicher aushalten:
3.6.1 Stammleinen A & B: 100 dN
3.6.2 Stammleinen C & D: 90 dN
Die Leinen werdem diesem Zug ausgesetzt und danach geanu rundrum untersucht,
besonders bei den Nahtstellen. Wird bei einer Leine eine Schwachstelle entdeckt,
werden alle übrigen Leinen ausgetauscht!
Danach werden die Leinen gerissen, die Reisskraft muss mindestens 10% höher
liegen, wie diese Belastungskraft. Halten die Leinen dieser Belastung nicht stand,
werden alle übrigen Leinen ausgetauscht!
Falls die Leinen diese Prüfkriterien erfüllten, werden sie nun durch neue Leinen
ersetzt. Alle ersetzen Leinen werden im Prüfprotokol mit dem Datum des Umtausches
und Flugstundenzahl vom Gerät vermerkt. Bei nächster Nachprüfung wird für die
Leinenfestigkeitprüfung eine ursprüngliche Nachbarleine genommen.
3.7 Sichtkontrolle von Trimmung und Einstellung
Vor einem Checkflug ist bei einem ausgelegtem und aufgezogenem Gerät eine
optische Kontrolle der Kappe und Leinen durchzuführen. Man sollte besonders die
Länge der Steuerleinen bei einem aufgezogenem Gleitschirm betrachten. Erst, wenn
man keine Bedenken bezüglich falscher Einstellung der Steuerleinen hat, darf ein
Checkflug durchgeführt werden.
3.8 Checkflug
Beim Checkflug muss festgestellt werden, ob sich die Flugeigenschaften vom Gerät
nicht verändert haben. Der Prüfer muss von seinem fliegerischen Können und
Erfahrung imstande sein, diese Eigenschaften vom Gerät festzustellen. Man muss
besonders auf das Aufziehverhalten, Neigung zum Sackflug und eine Tendenz zu
Negativkurve achten. Wenn sich das Gerät in irgendeiner Weise nicht richtig verhält,
darf mit ihm nicht weiter geflogen werden. Den Fehler darf nur der Hersteller
beheben!
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