SICHERHEITSINFORMATIONEN
Seite xii
Bedienungs- und Wartungshandbuch
Bitte das gesamte Handbuch durchlesen, um sich mit diesem Fahrzeug vertraut zu machen. Besonders auf alle Hinweise, Vorsichts- und Achtungshinweise achten
4.5.2
Der Betreiber sollte diese Einrichtungen und
Verfahren regelmäßig überprüfen, damit diese strikt den
entsprechenden Paragrafen der Norm ANSI/NFPA 505
entsprechen; zusätzlich sollte er die Fahrzeugführer mit
diesen vertraut machen.
4.6
Gefährliche Orte
4.6.1
Der Betreiber sollte die Gefahrenklassifikation
der entsprechenden Atmosphäre oder des Ortes, an dem
das Fahrzeug verwendet wird, entsprechend der Norm
ANSI/NFPA 505 festlegen.
4.6.2
Der Betreiber sollte in diesen gefährlichen
Bereichen nur die Fahrzeuge genehmigen, die
entsprechend der Norm ANSI/NFPA 505 zulässig sind.
4.7
Beleuchtung des Betriebbereiches
4.7.1
Der Betreiber soll, in Übereinstimmung mit
seiner Verantwortlichkeit zur Überprüfung der Umgebung
und der Betriebszustände, festlegen, ob die Fahrzeuge
eine Beleuchtung benötigen und, falls erforderlich, die
Fahrzeuge den Herstellerempfehlungen entsprechend
mit einer Beleuchtung ausrüsten.
4.8
Überwachung von gesundheitsschädlichen
Gasen und Dämpfen
4.8.1
Werden die Fahrzeuge mit
Verbrennungsmotoren in geschlossenen Bereichen
betrieben, muss die Atmosphäre den in der Publikation
“Threshold Limit Values for Chemical Substances and
Physical Agents in the Workroom Environment” (MAK-
Wert für chemische Substanzen und Naturstoffe in der
Arbeitsraumumgebung) der American Conference of
Governmental Industrial Hygienists (amerikanische
Konferenz der staatlichen Arbeitshygieniker)
festgelegten Grenzwerten entsprechen. Dies sollte durch
Lüftungsmaßnahmen des Betreibers geschehen bzw. die
Installation und Verwendung von
Emisionsüberwachungseinrichtungen sowie deren
korrekte Wartung, wie sie vom Hersteller dieser
Einrichtungen empfohlen oder angeboten wird.
4.9
Warngeräte
4.9.1
Der Betreiber sollte regelmäßige Inspektionen
der Fahrzeuge durchführen, um sicherzustellen, das sich
akustische bzw. visuelle Geräte in einem guten
Betriebszustand befinden.
4.9.2
Der Betreiber sollte festlegen, ob die
Betriebsbedingen der Fahrzeuge zusätzliche akustische
und/oder visuelle Geräte erfordern. Es liegt in seinem
Verantwortungsbereich, diese Geräte zu beschaffen und
entsprechend den Empfehlungen des Herstellers zu
warten.
5 BETRIEBSSICHERHEITVORSCHRIFTE
N UND -VERFAHREN
5.1
Qualifikation von Personen- und
Lastfahrzeugführern
5.1.1
Nur Personen, die im richtigen Betrieb der
Fahrzeuge unterwiesen wurden, sollten autorisiert sein,
diese Fahrzeuge zu führen. Nur Personen, die visuell,
akustisch, physisch und mental in der Lage sind, das
Fahrzeug, entsprechend Kapitel 5 und aller anderen
diesbezüglichen Teile dieser Norm, zu führen, sollte
gestattet sein, dieses auch zu führen.
5.2
Schulung von Personen- und
Lastfahrzeugführern
5.2.1
Der Betreiber sollte ein Fahrzeugführer-
Schulungsprogramm durchführen.
5.2.2
Eine erfolgreiche Teilnahme an dem
Fahrzeugführer-Schulungsprogramm sollte die
Voraussetzung darstellen, das Fahrzeug zu führen. Das
Programm sollte vollständig von allen neuen
Fahrzeugführer durchlaufen werden, aber zur Gänze
auch von solchen Personen, die vorgeben, schon
Erfahrungen hierin vorzuweisen.
5.2.3
Der Betreiber sollte das folgende in das
Fahrzeugführer-Schulungsprogramm mit aufnehmen:
(a) Vom Hersteller geliefertes Instruktionsmaterial;
(b) Betonung der Sicherheit von Fahrgästen,
gegenständlichen Ladungen, Fahrzeugführern und
anderem Personal;
(c) Allgemeine Sicherheitsvorschriften, wie sie in
dieser Norm enthalten sind, und die zusätzlichen
speziellen Vorschriften, die vom Betreiber entsprechend
dieser Norm erstellt wurden sowie der Grund für deren
Erstellung;
(d) Erläuterung der Fahrzeuge, der Bedienelemente
und deren Funktionen sowie eine Erklärung, wie diese
arbeiten, wenn sie ordnungsgemäß oder nicht
ordnungsgemäß verwendet werden, eine Erklärung der
Bodenbeschaffenheiten, des Gefälles und anderer
Umgebungszustände, in denen das Fahrzeug betrieben
werden soll;
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