Wichtige Informationen
COMfortel WS-500S/500M - Betriebsanleitung V03 10/2020
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nachweist, dass er die ältere Version zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlich angeordneter Aufbewahrungs- und Nachweispflichten benötigt und dies die Upgrade- oder Migrationsversion der Software nicht zu leisten
vermag. In jedem Fall endet die Möglichkeit zu einer solchen Zurückbehaltung mit der Veräußerung der Software an einen Dritten.
2.18 Auerswald kann in den Fällen, in denen dem Kunden Nutzungsrechte zeitlich begrenzt eingeräumt wurden, diese ganz oder teilweise außerordentlich kündigen, wenn der Kunde in erheblichem Umfang gegen die
Bestimmungen der EULA verstößt, insbesondere in Bezug auf den Umfang der Lizenz, dadurch die Rechte von Auerswald an der Software in einer Weise verletzt werden, die Auerswald ein Festhalten an der Rechtee-
inräumung unzumutbar machen und der Kunde den Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung von Auerswald beseitigt. Soweit der Kunde die Software über einen
Auerswald Partner bezogen hat, ist die mit dem Auerswald Partner getroffene Vereinbarung maßgeblich. Das Recht von Auerswald, gegen Rechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen, insbesondere im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes, bleibt davon unberührt. Dies gilt auch für dauerhaft überlassene Software.
2.19 Für Firmware gelten die Regelungen dieser EULA sinngemäß, jedoch darf Firmware nur zusammen mit der Hardware, für die die Firmware bestimmt und von Auerswald freigegeben wurde, benutzt bzw. an Dritte
weitergegeben werden.
2.20 Diese EULA gilt auch für solche Software von Auerswald, die dem Kunden im Zusammenhang mit der Nutzung eines SaaS Angebots von Auerswald zur Installation auf einem Client überlassen wird. In diesem Fall
gilt für solche Software diese EULA, und für das Saas Angebot von Auerswald die AGB SaaS. Solche Software ist nur zur Verwendung mit dem zugehörigen SaaS Angebot von Auerswald bestimmt und auch nur darauf
beziehen sich die Nutzungsrechte des Kunden nach dieser EULA, auch wenn es technisch möglich sein sollte, ein anderes (SaaS) Produkt damit anzusprechen. Auerswald übernimmt für eine solche gegen diese EULA
verstoßende Nutzung keine Gewährleistung, erbringt keine Wartungs-/Pflegeleistungen, wird den Kunden im Fall einer durch die Kombination mit dem fremden SaaS Dienst erfolgenden Rechtsverletzung nicht freistellen,
und behält sich vor, vom Kunden den Ersatz eventueller Schäden oder Aufwendungen erstattet zu verlangen, die der Kunde durch eine solche Nutzung bei Auerswald verursacht.
3. Drittanbietersoftware und Open Source Software
3.1 Die Software kann Komponenten enthalten, die ganz oder teilweise gesonderten Lizenzbestimmungen unterliegen. Dies umfasst insbesondere Drittanbietersoftware und Open Source Software. Erwirbt der Kunde
die Software von Auerswald, verschafft Auerswald dem Kunden eine zumutbare Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags Kenntnis von den Drittanbieterlizenzbedingungen und Open Source Lizenzen zu nehmen, z.B.
mittels Link im Webshop von Auerswald. Auerswald hat die Auerswald Partner entsprechend verpflichtet.
Solche gesonderten Lizenzbestimmungen gelten in Bezug auf die betreffende Komponente vorrangig vor dieser EULA und zudem werden im Rahmen des Installationsprozesses angezeigt, oder es wird in der Dokumen-
tation auf sie hingewiesen.
3.2 Manche Drittanbieterlizenzen und Open Source Lizenzen können zusätzliche Rechte, aber auch Beschränkungen oder Ausschlüsse von Garantie- bzw. Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen enthalten, und
Auerswald ist verpflichtet, diese Rechte, Beschränkungen oder Ausschlüsse an den Kunden weiterzugeben, unabhängig davon, ob diese gemäß der für den Vertrag geltenden Rechtsordnung wirksam sind oder nicht.
Auerswald empfiehlt, dass sich der Kunde vor dem Vertragsschluss über diese Rechte, Beschränkungen und Ausschlüsse informiert und im Zweifel unabhängigen Rechtsrat einholt.
3.3 Soweit eine Open Source Lizenz eine Überlassung oder Bereitstellung von Quellcode oder weiterer Materialien vorsieht, wird Auerswald diese(n) nach Maßgabe der jeweiligen Open Source Lizenz, im Übrigen nach
eigenem Ermessen, entweder:
a) zusammen mit der Software auf einem Datenträger, auf einem separaten Datenträger oder installiert auf dem Gerät liefern, oder
b) über die Auerswald Webseite zur Verfügung stellen und in jedem Fall
c) auf Verlangen des Kunden gegen entsprechenden Aufwendungsersatz/Versandkosten auf einem Datenträger bereitstellen.
Auerswald wird b) und c) für eine bestimmte Version der Software mindestens für drei (3) Jahre bereitstellen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem Auerswald die betreffende Version nicht mehr zur Verfügung stellt, auch
nicht für Downgrades.
3.4 Die Überlassung der Open Source Software durch Auerswald und die Nutzung von Open Source Software erfolgt kostenfrei, d.h. für die Bereitstellung der Open Source Software und deren Nutzung fällt keine
Vergütung an, unabhängig davon, ob diese zusammen mit einem kostenpflichtigen Produkt von Auerswald verwendet werden. Es können jedoch Aufwände berechnet werden, die Kosten von Auerswald abzudecken,
um den Quellcode der Open Source Software auf Datenträger zur Verfügung zu stellen. Soweit die Auerswald Partner durch die Open Source Lizenzen selber zu einer Bereitstellung gem. Ziff. 3.3 verpflichtet sind, kann
Auerswald mit dem Auerswald Partner eine Vereinbarung getroffen haben, wonach Auerswald für den Auerswald Partner die Bereitstellung der Open Source Software übernimmt. Der Kunde sollte sich diesbezüglich bei
dem Auerswald Partner erkundigen, von dem der Kunde die Software bezogen hat. Unabhängig davon kann der Kunde die in Auerswald Produkten enthaltene Open Source Software stets über Auerswald erhalten und
dort die entsprechenden Open Source Lizenzen einsehen.
4. Nutzungsrechte
4.1 Lizenz für Server-Software: eine Lizenz für Server-Software berechtigt den Kunden zur einmaligen Installation der Server-Software auf einem Server und zum Betrieb der lizenzierten Anzahl von Produktinstanzen.
Für jeden User, der auf eine Produktinstanz zugreift, ist, in Abhängigkeit von der jeweiligen Software, eine Lizenz für den Zugriff auf die entsprechende Server-Software zu erwerben, z.B. eine Concurrent User License
oder eine Named User License.
4.2 Concurrent User License: eine Concurrent User License berechtigt einen beliebigen User zur Nutzung der Funktionen der Server-Software, unabhängig von der Anzahl der Geräte (z.B. Telefone), die dem User
zugeordnet sind. Je nach Vertrag kann sich aus der Anzahl der erworbenen Concurrent User Licenses auch die maximal zulässige Anzahl von Usern ergeben. Eine Concurrent User License kann sich auf die Nutzung
einer konkreten Hardware oder einer Server Software oder einer Produktinstanz derselben beziehen.
4.3 Named User License: eine Named User License berechtigt einen bestimmten („named“) User zur Nutzung der Funktionen der Server-Software, unabhängig von der Anzahl der Geräte (z.B. Telefone), die dem User
zugeordnet sind. Je nach Vertrag kann sich aus der Anzahl der erworbenen Named User Licenses auch die maximal zulässige Anzahl von Usern ergeben.
4.4 Lizenz für Einzelplatz-Software: Eine Lizenz für eine Einzelplatz-Software berechtigt den Kunden zur einmaligen Installation der Software auf einem einzelnen Rechner oder einer entsprechenden Produktinstanz.
Zusätzlich darf er eine Kopie der jeweiligen Einzelplatz-Software auf einem Dateiserver innerhalb seines internen Netzwerkes installieren, um die Einzelplatz-Software auf andere an sein internes Netzwerk angeschlos-
sene einzelne Rechner herunterzuladen und installieren zu können, sofern die Einzelplatz-Software eine derartige Installationsroutine ermöglicht. Je nach Vertrag kann sich aus der Anzahl der erworbenen Einzelplatz-
Lizenzen auch die maximal zulässige Anzahl von Installationen ergeben. Jede andere Verwendung der Einzelplatz-Software in einem Netzwerk ist unzulässig.
5. Bereitstellung der Software
5.1 Sofern nicht abweichend im Vertrag vereinbart, erfolgt die Bereitstellung der Software nach Wahl von Auerswald durch Versand auf gesondertem Datenträger, vorinstalliert auf einem Gerät (z.B. Appliance) an die
vereinbarte Lieferadresse (körperlicher Versand) oder durch Bereitstellung auf elektronischem Weg, z.B. zum Download durch den Kunden aus einem Online-Portal oder AppStore/PlayStore (elektronischer Versand).
5.2 Für die Einhaltung von Lieferterminen sowie den Gefahrübergang ist bei Versand auf Datenträger oder Gerät der Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur maßgeblich, bei elektronischem Versand der Zeitpunkt,
zu dem die Software erstmals zum Download bereitgestellt und dies dem Kunden mitgeteilt wurde.
5.3 Auerswald beliefert die Auerswald Partner entsprechend. Eine von Ziffer 5.1 abweichende Lieferung ist zwischen Kunde und Auerswald Partner individuell zu vereinbaren.
6. Gewährleistung und Haftung von Auerswald
6.1 Die geschuldete Beschaffenheit und die Funktionalität der Software bestimmen sich allein nach der Dokumentation und den ggfs. im Vertrag getroffenen Abreden. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit oder
Funktionalität schuldet Auerswald nicht. Auerswald übernimmt insbesondere keine Gewähr dafür, dass:
a) die Software mit einer anderen als einer allein und frei von Auerswald bestimmten Konfiguration zusammenarbeitet;
b) dass die Software ununterbrochen und fehlerfrei läuft oder
c) dass alle technischen Softwarefehler beseitigt werden können. Ein technischer Softwarefehler gilt nur dann als Mangel, wenn dieser dazu führt, dass die Software nicht die nach der Dokumentation geschuldete Bes-
chaffenheit und Funktionalität aufweist.
Insbesondere übernimmt Auerswald keine Gewähr für Leistungen oder eine Beschaffenheit oder Funktionalität, die ein Auerswald Partner zusätzlich zu den Produkten von Auerswald anbietet (sog. „added value“), diese
sind allein zwischen dem Kunden und dem Auerswald Partner abzuwickeln.
6.2 Dem Kunden stehen Garantie-, Gewährleistungs-, Haftungs- und/oder Aufwendungsersatzansprüche gegenüber Auerswald nur zu, wenn sie in einem unmittelbar zwischen Auerswald und dem Kunden abgeschlos-
senen Vertrag vereinbart sind. Erwirbt der Kunde die Software von einem Auerswald Partner, richten sich Ansprüche des Kunden nach dem mit dem Auerswald Partner geschlossenen Vertrag. Hiervon unberührt bleiben
Ansprüche des Kunden nach den anwendbaren Produkthaftungsvorschriften.
7. Exportkontrolle
7.1 Die Vertragserfüllung seitens Auerswald steht unter dem Vorbehalt, dass dem keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und sonstigen
Sanktionen entgegenstehen.
7.2 Der Kunde wird alle auf die Software anwendbaren nationalen und internationalen Export-/Re-Exportkontrollbeschränkungen für die Software und/oder Dokumentation erfüllen. Insbesondere wird der Kunde die Soft-
ware weder direkt noch indirekt exportieren, re-exportieren oder umladen, wenn dies gegen Exportgesetze, Regeln, Einschränkungen oder Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder
der Vereinigten Staaten von Amerika verstößt.
8. Besondere Bedingungen für Trialversionen
8.1 Die Bedingungen dieser Ziffer 8 gelten nur dann, wenn der Kunde die Software zu Testzwecken bekommen hat, und haben Vorrang vor den sonstigen Bedingungen der EULA. Die Überlassung einer Trialversion
erfolgt ausschließlich zeitlich begrenzt.
8.2 Der Kunde darf die Trialversion ausschließlich zu Evaluations- und Testzwecken nutzen und nur für die Dauer der mit Auerswald oder dem Auerswald Partner, von dem die Trialversion erhalten wurde, vereinbarten
Testphase. Der Kunde kann die Testphase jederzeit vorzeitig durch Deinstallation und Vernichtung aller Kopien der Trialversion oder deren Rückgabe an Auerswald bzw. den Auerswald Partner beenden.
8.3 Das Recht zur Nutzung der Trialversion erlischt automatisch, wenn:
a) der Kunde gegen die Bedingungen der EULA verstößt und/oder
b) die Testphase endet. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass manche Trialversionen Lizenzschlüssel enthalten, die zeitlich mindestens die Testphase abdecken, sich jedoch nach deren Ablauf automatisch abschalten.
8.4 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde als Nutzer einer Trialversion nicht zum Bezug von Supportleistungen von Auerswald oder dem Auerswald Partner berechtigt.
8.5 Der Kunde kann während der Testphase jederzeit die Trialversion in eine kostenpflichtige Version der Software umwandeln, etwa indem entsprechende Lizenzkeys eingespielt werden. Die Einzelheiten sind mit Auer-
swald oder dem Auerswald Partner zu bestimmen.
8.6 Trialversionen werden kostenfrei, „wie gesehen“ und ohne jede Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Je nach Abmachung mit dem Kunden kann es sich dabei auch um noch nicht allgemein freigegebene Versionen
oder neue Produkte handeln, die noch nicht zum Vertrieb freigegeben sind. Der Kunde nutzt jede Trialversion auf eigenes Risiko, eigene Kosten und in eigener Verantwortung. Auerswald übernimmt keine Gewähr für
die Leistungsfähigkeit oder für bestimmte Ergebnisse der Nutzung der Trialsoftware und zugehöriger Materialien, und keine Gewähr oder Garantie dafür, dass die Nutzung der Trialsoftware keine Rechte Dritter verletzt
oder für die Marktfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit der Trialsoftware für einen bestimmten Zweck. Diese Ausschlüsse gelten auch zugunsten der Drittanbieter von eventuell in der Trialversion enthaltener Drittanbiet-
ersoftware. Die gesetzlichen Rechte des Kunden im Falle von Arglist oder Vorsatz bleiben unberührt.
8.7 Bei Trialversionen sind Ansprüche des Kunden auf Schadens- oder Aufwendungsersatz unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, insbesondere bei Produktionsausfall, entgangenem Gewinn, Verlust von Infor-
mationen oder Daten und Folgeschäden. Hiervon unberührt bleibt die Haftung von Auerswald für Vorsatz, nach dem Produkthaftungsgesetz, für Körperschäden und im Umfang übernommener Garantien. Gleiches gilt
für sonstige Fälle unabdingbarer gesetzlicher Haftung.
9. Allgemeine Bestimmungen
9.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser EULA rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall eine Vere-
inbarung treffen, die die betreffende Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige, wirksame Bestimmung ersetzt.
9.2 Im Verhältnis zwischen Auerswald und dem Kunden ist allein die deutschsprachige Fassung der EULA für die Auslegung maßgeblich. Eventuell zur Verfügung gestellte anderssprachige Fassungen sind unverbindlich