Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine
(gemäß
EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang II B
)
Hiermit erklärt der Hersteller:
ITT Austria GmbH
Ernst Vogel-Strasse 2
A-2000 Stockerau, Austria
der unvollständigen Maschine (Pumpen der Baureihe)
TVS 8.1-… , TVS 8.2-… , TVS 8.3-… , TVS 8.4-… , TVS 10.1-… , TVS 10.2-… , TVS 10.3-… , TVS
12.1-… , TVS 12.2-…
Die
für
das
oben
angeführte
gelieferte
Produkt
grundlegende
Sicherheits-
und
Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der oben angeführten Richtlinie sind angewandt und
eingehalten.
Die speziellen technischen Unterlagen nach Anhang VII B wurden erstellt.
Ich werde der zuständigen Behörde gegebenenfalls die vorgenannten speziellen technischen Unterlagen in
elektronischer Form auf Datenträgern übermitteln.
Die vorgenannten speziellen technischen Unterlagen können angefordert werden bei
Dipl.Ing. Gerhard Fasching
Abtlg. Research & Development
ITT Austria GmbH
Ernst Vogel-Strasse 2
A-2000 Stockerau, Austria
Die Konformität mit den Bestimmungen folgender weiterer EG-Richtlinien:
EN 809
EN 953
EN ISO 12100 Teil 1
EN ISO 12100 Teil 2
Die Inbetriebnahme ist so lange untersagt, bis festgestellt wurde, dass - soweit zutreffend - die Maschine, in
die die oben angeführte unvollständige Maschine eingebaut werden soll, allen Bestimmungen der
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entspricht.
Stockerau, 15.01.2010
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Dir. Ing. Peter Steinbach
Production manager
Wird die Pumpe zur weiteren Montage an den Kunden/Anlagenbauer geliefert, so ist die Gesamtkonformität
des Aggregates/der Anlage durch den Kunden/Anlagenbauer zu erstellen!