1. Ist eine Lieferung oder Leistung mangelhaft, so hat
KESSEL nach Ihrer Wahl den Mangel durch
Nachbesserung zu beseitigen oder eine mangelfreie
Sache zu liefern. Schlägt die Nachbesserung zwei-
mal fehl oder ist sie wirtschaftlich nicht vertretbar, so
hat der Käufer/Auftraggeber das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten oder seine Zahlungspflicht entspre-
chend zu mindern. Die Feststellung von offensicht-
lichen Mängeln muss unverzüglich, bei nicht erkenn-
baren oder verdeckten Mängeln unverzüglich nach
ihrer Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden. Für
Nachbesserungen und Nachlieferungen haftet KES-
SEL in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen
Vertragsgegenstand. Für Neulieferungen beginnt die
Gewährleistungsfrist neu zu laufen, jedoch nur im
Umfang der Neulieferung.
Es wird nur für neu hergestellte Sachen eine
Gewährleistung übernommen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab
Auslieferung an unseren Vertragspartner.
§§ 377.378 HGB finden weiterhin Anwendung.
Über die gesetzliche Regelung hinaus erhöht die
KESSEL AG die Gewährleis-tungsfrist für Leichtflüssig-
keitsabscheider, Fettabscheider, Schächte, Kleinklär-
anlagen und Regenwasserzisternen auf 20 Jahre
bezüglich Behälter. Dies bezieht sich auf die Dichtheit,
Gebrauchstauglichkeit und statische Sicherheit.
Voraussetzung hierfür ist eine fachmännische Montage
sowie ein bestimmungsgemäßer Betrieb entsprechend
den aktuell gültigen Einbau- und Bedienungs-
anleitungen und den gültigen Normen.
2. KESSEL stellt ausdrücklich klar, dass Verschleiß kein
Mangel ist. Gleiches gilt für Fehler, die aufgrund
mangelhafter Wartung auftreten.
Stand 10.11.2009
6. Garantie
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D
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