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8.5 Vorschriften zum Explosionsschutz
Für Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen sind vom
Betreiber eine Reihe von Vorschriften zu beachten. Die folgende
Auflistung gibt einen Überblick der wesentlichen Vorschriften.
Innerhalb der Europäischen Union gelten:
- Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Ver-
besserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit
der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären
gefährdet werden können.
- EN 60079-0 (IEC 60079-0)
Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche
- Allgemeine Bestimmungen
- EN 60079-14 (IEC 60079-14)
Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Be-
reiche - Teil 14: Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten
Bereichen
- EN 60079-10 (IEC 60079-10)
Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete
Bereiche - Teil 10: Einteilung der explosionsgefährdeten
Bereiche
- DIN EN 1127-1
Explosionsfähige Atmosphären - Explosionsschutz - Teil 1:
Grundlagen und Methodik
- Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP)
Weiterhin können zusätzlich nationale Vorschriften und Richt-
linien gelten.
8.6 Zoneneinteilung für explosionsgefährdete
Bereiche
Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen auf-
grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosions-
fähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten kann.
Sie werden in mehrere Zonen unterteilt.
Für explosionsgefährdete Bereiche durch entzündbare Gase,
Dämpfe oder Nebel gilt:
a) Zone 0 umfasst Bereiche, in denen gefährliche explosions-
fähige Atmosphäre ständig oder langzeitig vorhanden ist.
b) Zone 1 umfasst die Bereiche, in denen damit zu rechnen ist,
dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich
auftritt.
c) Zone 2 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist,
dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur selten
und dann auch nur kurzzeitig auftritt.
8.7 Erläuterung der Zoneneinteilung bei der
Anwendung von Exzenterschneckenpumpen
für entzündbare Flüssigkeiten
- Im Inneren eines Fasses oder Behältnisses herrscht generell
Zone 0.
- Die Trennstelle zwischen Zone 0 und Zone 1 wird durch
das Fass-Spundloch bzw. die Oberkante des Behältnisses
festgelegt.
- Räume, in denen um- oder abgefüllt wird, fallen grundsätzlich
unter Zone 1.
- Für Fass- und Behälterpumpen folgt daraus:
1. Zum Fördern entzündbarer Flüssigkeiten dürfen nur
Pumpwerke der Gerätegruppe II, Kategorie 1/2 G ver-
wendet werden. Diese erfüllen die Vorschriften für den
Einsatz in Zone 0.
2. Der Einsatz von explosionsgeschützten Motoren, gleich
welcher Schutzart, in Zone 0 ist nicht zulässig. Ausnah-
men können nur die örtlichen Überwachungsbehörden
machen.
3. Lutz-Motoren der Baureihe ME in der Ausführung „Druck-
feste Kapselung - Erhöhte Sicherheit“ erfüllen die Vor-
schriften für die Gerätegruppe II, Kategorie 2 G. Sie dürfen
in Zone 1 eingesetzt werden.
8.8 Rückverfolgbarkeit
Geräte der Firma Lutz Pumpen für explosionsgefährdete Be-
reiche sind an Hand einer individuellen Seriennummer ge-
kennzeichnet, die der Rückverfolgbarkeit dient. Aus dieser Zahl
können Baujahr und Geräteausführung bestimmt werden.
Bei diesem Produkt handelt es sich um ein Gerät für explosions-
gefährdete Bereiche. Diesbezüglich und unter Berücksichtigung
der ATEX-Richtlinie sind spezifische Vorkehrungen zu treffen,
um die Rückverfolgbarkeit des Gerätes im vor- und nachge-
schalteten Bereich sicherzustellen.
Unser mit ATEX-Bescheid zertifiziertes QM-System gewährleistet
diese Rückverfolgbarkeit bis zum Ort der ersten Auslieferung.
Ausgenommen im Falle gegenteilig lautender vertraglicher Be-
stimmungen sind alle Personen, die diese Geräte weiterliefern,
dazu verpflichtet, ein System einzuführen, das eine eventuell
erforderliche Rückrufaktion für fehlerhafte Geräte ermöglicht.
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