ENDVERBRAUCHER-LIZENZVERTRAG
gekündigt wird und (3) wenn der Dritte diese Lizenzbedingungen mit
der erstmaligen Benutzung der Software annimmt und die
entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen eingeht;
l
die auf der Software vorhandenen Warenzeichen und den
entsprechenden Vermerk über den Namen des
Warenzeicheninhabers ausschließlich im Rahmen der anerkannten
Praxis im Umgang mit Warenzeichen zu verwenden.
Dem Lizenznehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung von MINOLTA
erlaubt:
l
Kopien der Software zu anderen als den hier ausdrücklich genannten
Zwecken zu verwenden, anzufertigen, zu verändern, mit anderer
Software zu mischen oder zu übertragen,
l
die Software zu entassemblieren oder entkompilieren, vorbehaltlich
anderslautender gesetzlicher Bestimmungen oder
l
die Software oder eine Kopie davon zu vermieten, zu verleasen, zu
übertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen.
HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
MINOLTA gewährt bei sachgerechter Benutzung eine Garantie auf
Material und Verarbeitung der Hardware, die die Software beinhaltet. Die
Haftungsbedingungen und -beschränkungen bezüglich der Hardware, die
die Software beinhaltet, sind in den Gewährleistungsbedingungen
aufgeführt, die mit der Hardware ausgeliefert wurden. Neben dieser
Gewährleistung auf Hardware und Medien wird keine weitere Haftung für
die Software übernommen. Die Software wird in dem Zustand geliefert, in
dem sie sich bei der Übergabe befindet.
Diese Gewährleistungen gelten anstelle etwaiger anderer ausdrücklicher
oder stillschweigender Gewährleistungen einschließlich - jedoch nicht
beschränkt hierauf - der gesetzlich vermuteten Gewährleistung bezüglich
der Nutzung und Eignung der Software für einen bestimmten Zweck.
BESCHRÄNKUNG VON GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHEN
IN KEINEM FALL HAFTET MINOLTA FÜR ENTGANGENEN GEWINN
ODER VERLORENE EINSPARUNGSMÖGLICHKEIT ODER
GELEGENTLICH WEGEN DES GEBRAUCHS ENTSTANDENE ODER
ANDERER FOLGESCHÄDEN, SELBST WENN MINOLTA ODER DIE
AUTORISIERTEN HÄNDLER ÜBER MÖGLICHE SCHÄDEN DIESER
ART UNTERRICHTET WURDEN. MINOLTA HAFTET AUCH NICHT
FÜR ANSPRÜCHE DES LIZENZNEHMERS AUFGRUND EINES
ANSPRUCHS EINES DRITTEN.