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mera, falls vorhanden).
7-
Täglich den Zustand der Schutzvorrichtungen aus Kunststoff der Demontage-/Montagewerkzeuge ÜBERPRÜFEN. Weisen diese Schäden oder
Verschleißerscheinungen auf, müssen sie durch neue ERSETZT werden.
Anm.:
Zur Entnahme der Schutzvorrichtung des Montagewerkzeugs muss diese in vertikaler Richtung durchgeschnitten werden.
8- Nach einer sorgfältigen Reinigung mit Öl sind folgende Teile unter Verwendung einer Spezialpaste (z.B. OKS 250) regelmäßig zu SCHMIEREN:
- Führungen des Schlittens zum Verfahren der Werkzeuge in Längsrichtung;
- Führungen des Schlittens zum vertikalen Verfahren der Werkzeuge.
13. BRANDSCHUTZVORSCHRIFTEN
ACHTUNG!
Bei einem Brand der Maschine sind für die Löscharbeiten ausschließlich Pulver- oder, als Alternative, CO
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-Feuerlöscher -------
einzusetzen.
14. HANDHABUNG
Für die Handhabung und das Versetzen der Reifenmontiermaschine an eine andere Stelle ist Folgendes zu beachten:
1) Die Reifenmontiermaschine von allen Energieversorgungsquellen trennen.
2) Die Reifenmontiermaschine gemäß Beschreibung im Abschnitt „AUSPACKEN UND AUFSTELLUNG“ auf Seite 96 der vorliegenden
Betriebsanleitung versetzen.
3) Die Reifenmontiermaschine wieder an die Energieversorgungsquellen anschließen und die Funktionstüchtigkeit der Befehlseinrichtungen
kontrollieren.
15. LÄNGERE STILLSTANDZEITEN
Bei längeren Stillstandzeiten der Maschine sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- Die Reifenmontiermaschine von allen Energieversorgungsquellen trennen.
- Das Spannfutter und die Führungen der Schlitten (horizontal und vertikal), die durch Trocknung geschädigt werden können, reinigen
und mit Fett schmieren.
- Die Tanks und Behälter mit Betriebsflüssigkeiten entleeren.
- Die gesamte Maschine mit einer geeigneten Nylon-Plastikplane gegen Staub schützen.
16. VERSCHROTTUNG
Falls die Maschine nicht mehr in Betrieb genommen werden soll, ist sie durch Entfernung aller Verbindungen zu den Energieversorgungsquellen
betriebsunfähig zu machen.
Da die Maschine als Sondermüll gilt, ist sie in gleichartige Bestandteile zu zerlegen und gemäß den geltenden Gesetzesvorschriften zu
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