Grenzwertgeber GWG - Typ GWS - Heft 1
Artikel-Nr. 15 382 80 b
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Befüllung und Gewässerschutz in Deutschland
Nach § 2 „Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren“ der Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 gilt ebenfalls:
„Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen
Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand
der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen
Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder
Entleeren einzuhalten.“
EINSTELLMAß X
Den Tabellen der Montage- und Bedienungsanleitung Heft 2 für das Einstellmaß
X
liegt eine
Füllhöhe
L
1
für die Länge der Füllleitung
bis 20 m
zu Grunde. Die Füllhöhe
L
1
ist das
Bezugsmaß für
X
.
Ist die Füllleitung an der Anlage zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
wassergefährdenden Stoffen
länger als 20 m
, muss die Füllhöhe
L
1
verringert werden:
Kriterium:
•
Nachlaufmenge in der Füllleitung
•
das Einstellmaß
X
ist nach den besonderen Verhältnissen neu zu bestimmen
•
der zulässige Füllungsgrad mit
L
max
von Tanks nach
Tabelle 5
darf nicht überschritten
werden, z. B. Füllstandsmarke-Maximum am Tank bzw. auf dem Füllstandsanzeiger
Tabelle 5: Zulässiger Füllungsgrad bei L
max
von Tanks für Brenn- und Kraftstoffe
Zulässiger
Füllungsgrad
6)
Tank
Brennstoff
Kraftstoff
Erddeckung
Oberirdisch
Unterirdisch
5)
90 % (
V/V
)
7)
X
X
X
---
95 % (
V/V
)
X
X
X
---
X
X
X
< 0,3 m
1) 2) 4)
X
X
X
< 0,8 m
3) 10)
X
X
X
k. A.
8)
97 % (
V/V
)
X
X
X
≥
0,3 m
1) 2) 4)
X
X
X
≥
0,8 m
3) 10)
98 % (
V/V
)
X
X
X
9)
1)
Nur bei Brennstoffen mit einem räumlichen Wärmeausdehnungskoeffizient
β
≤ 85 • 10
-5
/K,
z. B. Heizöl EL
2)
Nur bei Kraftstoffen mit einem räumlichen Wärmeausdehnungskoeffizient
β
≤ 85 • 10
-5
/K,
z. B. Dieselkraftstoff
3)
Nach DIN 4755
4)
Nach TRÖl Auflage 2.0 und DWA-A 791-1 (TRwS)
5)
Nur Typ GWS
6)
Max. zulässiges Lagervolumen < tatsächliches Volumen des Tanks
7)
Tanks in Schienenfahrzeugen nach EN 45545-7
8)
Gilt in Österreich für Tanks, nach TRÖL 3. Auflage
9)
Gilt in Belgien
10)
Nach VdTÜV-Merkblatt Tankanlagen 967
In Deutschland galt / gilt nach TRbF 20:
Für Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit giftigen oder ätzenden Eigenschaften
soll ein mindestens 3 % niedrigerer Füllungsgrad eingehalten werden.