Grenzwertgeber Baureihe GWG - Typ GWD - Heft 1
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Artikel-Nr. 15 382 70 e
Befüllung und Gewässerschutz in Deutschland
Nach § 23 „Anforderungen an das Befüllen und Entleeren“ der Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gilt für Deutschland:
„(1) Wer eine Anlage befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor
Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen
Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen
und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.“
(2) Behälter in Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen dürfen nur
mit festen Leitungsanschlüssen unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden.
(3) Behälter in Anlagen zum Lagern von Brennstoffen, dürfen aus Straßentankwagen,
Aufsetztanks und ortsbeweglichen Tanks nur unter Verwendung einer selbsttätig
schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen
von bis zu 1,25 m
3
dürfen abweichend von Satz 1 auch unter Verwendung selbsttätig
schließender Zapfventile befüllt werden.“
EINSTELLMAß X
Den Tabellen der Montage- und Bedienungsanleitung Heft 2 für das Einstellmaß
X
liegt eine
Füllhöhe
L
1
für die Länge der Füllleitung
bis 20 m
zu Grunde. Die Füllhöhe
L
1
ist das
Bezugsmaß für
X
.
Ist die Füllleitung an der Anlage zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
wassergefährdenden Stoffen
länger als 20 m
, muss die Füllhöhe
L
1
verringert werden:
Kriterium:
•
Nachlaufmenge in der Füllleitung
•
das Einstellmaß
X
ist nach den besonderen Verhältnissen neu zu bestimmen
•
der zulässige Füllungsgrad mit
L
max
von Tanks nach Tabelle 5 darf nicht überschritten
werden, z. B. Füllstandsmarke-Maximum am Tank bzw. auf dem Füllstandsanzeiger
Tabelle 5: Zulässiger Füllungsgrad bei L
max
von Tanks für Brenn- und Kraftstoffe
Zulässiger
Füllungsgrad
6)
Tank
Brennstoff
Kraftstoff
Erddeckung
Oberirdisch Unterirdisch
5)
90 % (
V/V
)
7)
X
X
X
---
95 % (
V/V
)
X
X
X
---
X
X
X
< 0,3 m
1) 2) 4)
X
X
X
< 0,8 m
3) 10)
X
X
X
k. A.
8)
97 % (
V/V
)
X
X
X
≥
0,3 m
1) 2) 4)
X
X
X
≥
0,8 m
3) 10)
X
X
≥ 1,0 m
11)
98 % (
V/V
)
X
X
X
9)
5)
Nur Typ GWS
9)
Gilt in Belgien
1)
Nur bei Brennstoffen mit einem räumlichen Wärmeausdehnungskoeffizient
β
≤ 85 • 10
-5
/K,
z.
B. Heizöl EL
2)
Nur bei Kraftstoffen mit einem räumlichen Wärmeausdehnungskoeffizient
β
≤ 85 • 10
-5
/K,
z.
B. Dieselkraftstoff
3)
Nach DIN 4755
4)
Nach TRÖl Auflage 2.
1
und DWA-A 791 (TRwS)
6)
Max. zulässiges Lagervolumen < tatsächliches Volumen des Tanks
4)
Tanks in Schienenfahrzeugen nach EN 45545-7
5)
Gilt in Österreich für Tanks, nach TRÖL 3. Auflage
11)
Nach TRBS 3151 / TRGS 751
10)
Nach VdTÜV-Merkblatt Tankanlagen 967
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