Oilstop V Antiheberventil
DE
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-65.50-305
Seite 6 von 6 | 28. April 2021
Z37203.21
1.65.50-4/21
(2) Die Hebersicherung ist vor Inbetriebnahme der Anlage folgenden Prüfungen zu unter-
ziehen:
a) Kontrolle des ordnungsgemäßen Einbaus auf Grundlage der Einbau- und Betriebs-
anleitung,
b) Dichtheitskontrolle der Hebersicherung und deren Anschlüsse,
c) Kontrolle der Unversehrtheit der Plombierung an der Einstellung der Absicherungshöhe.
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Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt, Wartung und wiederkehrende Prüfungen
(1) Die Hebersicherung ist im Rahmen der Instandhaltung wiederkehrend, in angemessenen
Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu über-
prüfen. Es ist mindestens folgende Prüfung durchführen:
Bei laufendem Förderaggregat ist ein Leitungsabriss am tiefsten Punkt der Saugleitung zu
simulieren; dabei ist zu prüfen, ob die Hebersicherung schließt.
(2) Bei negativem Ergebnis ist die Anlage außer Betrieb zu nehmen und die Hebersicherung
durch eine neue zu ersetzen.
Holger Eggert
Referatsleiter
Beglaubigt
Schönemann
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210420384-V02.08.2021