Oilstop V Antiheberventil
Anhang
DE
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-65.50-305
Seite 2 von 6 | 28. April 2021
Z37203.21
1.65.50-4/21
I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1
Mit diesem Bescheid ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Regelungsgegen-
standes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen.
2
Dieser Bescheid ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorge-
schriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen.
3
Dieser Bescheid wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte,
erteilt.
4
Dem Verwender bzw. Anwender des Regelungsgegenstandes sind, unbeschadet weiter
gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", Kopien dieses Bescheides zur
Verfügung zu stellen. Zudem ist der Verwender bzw. Anwender des Regelungsgegenstandes
darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid an der Verwendungs- bzw. Anwendungsstelle
vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden ebenfalls Kopien zur
Verfügung zu stellen.
5
Dieser Bescheid darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffent-
lichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Texte und Zeich-
nungen von Werbeschriften dürfen diesem Bescheid nicht widersprechen, Übersetzungen
müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte Übersetzung der
deutschen Originalfassung" enthalten.
6
Dieser Bescheid wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen können nachträglich ergänzt und
geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern.
7
Dieser Bescheid bezieht sich auf die von dem Antragsteller gemachten Angaben und vorge-
legten Dokumente. Eine Änderung dieser Grundlagen wird von diesem Bescheid nicht erfasst
und ist dem Deutschen Institut für Bautechnik unverzüglich offenzulegen.
8
Die von diesem Bescheid umfasste allgemeine Bauartgenehmigung gilt zugleich als allge-
meine bauaufsichtliche Zulassung für die Bauart.
21
210420384-V02.08.2021