Oilstop V Antiheberventil
DE
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-65.50-305
Seite 4 von 6 | 28. April 2021
Z37203.21
1.65.50-4/21
2.2
Eigenschaften und Zusammensetzung
Die Hebersicherung hat die Artikel-Nr. 2104203 und setzt sich im Wesentlichen aus den
Einzelteilen Gehäuse, mechanische Feder, Membrane, Verschraubungen und Dichtungen
zusammen.
2.3
Herstellung und Kennzeichnung
2.3.1
Herstellung
Die Hebersicherungen dürfen nur in den Werken des Antragstellers, Oventrop GmbH & Co.
KG in 59939 Olsberg und 59929 Brilon hergestellt werden. Sie müssen hinsichtlich Bauart,
Abmessungen und Werkstoffen den in der im DIBt hinterlegten Liste aufgeführten Unterlagen
entsprechen.
2.3.2
Kennzeichnung
Die Hebersicherung, deren Verpackung oder deren Lieferschein muss vom Hersteller mit dem
Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen
der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraus-
setzungen nach Abschnitt 2.4 erfüllt sind.
Zusätzlich ist die Hebersicherung selbst mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
−
Hersteller oder Herstellerzeichen
*)
,
−
Typenbezeichnung,
−
Serien- oder Chargennummer bzw. Identnummer bzw. Herstelldatum,
−
Zulassungsnummer
*)
.
*)
Bestandteil des Ü-Zeichens, das Teil ist nur wiederholt mit diesen Angaben zu kennzeichnen, wenn das
Ü-Zeichen nicht direkt auf dem Teil aufgebracht wird.
2.4
Übereinstimmungsbestätigung
2.4.1
Allgemeines
Die Bestätigung der Übereinstimmung der Hebersicherung mit den Bestimmungen der von
dem Bescheid erfassten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss für das Herstellwerk
mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen
Produktionskontrolle und einer Erstprüfung der Hebersicherung durch eine hierfür anerkannte
Prüfstelle erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung
des Regelungsgegenstandes mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis
auf den Verwendungszweck abzugeben.
2.4.2
Werkseigene Produktionskontrolle
(1) Im Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzu-
führen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende
kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die
von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen der von dem Bescheid erfassten
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. Im Rahmen der werkseigenen
Produktionskontrolle ist eine Stückprüfung jeder Hebersicherung oder ihrer Einzelteile durch-
zuführen. Durch die Stückprüfung hat der Hersteller zu gewährleisten, dass die Werkstoffe
und Maße sowie das fertiggestellte Bauprodukt dem geprüften Baumuster entsprechen und
die Hebersicherung funktionssicher ist.
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210420384-V02.08.2021