DBW 160/230/300/350
Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau
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Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau
1.1.
Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau
Für das Heizgerät besteht eine ECE-Typgenehmigung nach den
Richtlinien
R10
(EMV)
Nr. 035038 und
R122 (Heizung) Nr. 000204 für DBW 160
Nr. 000205 für DBW 230
Nr. 000206 für DBW 300
Nr. 000207 für DBW 350.
Für den Einbau sind in erster Linie die Bestimmungen des Anhang VII
der Richtlinie ECE R122 zu beachten.
HINWEIS:
Die Bestimmungen dieser Richtlinien sind im Geltungsbereich der
ECE-Richtlinie bindend und sollten in Ländern in denen es keine
speziellen Vorschriften gibt ebenfalls beachtet werden!
(Auszug aus der Richtlinie ECE R122 Anhang VII)
7.1 Eine deutlich sichtbare Betriebsanzeige im Sichtfeld des Betreibers
muss darüber informieren, wenn das Heizgerät ein- oder ausgeschaltet
ist.
1.2.
Vorschriften für den Einbau in das Fahrzeug
5.3.1 Anwendungsbereich
5.3.1.1
Gemäß Absatz 5.3.1.2 sind Verbrennungsheizgeräte nach den
Vorschriften des Absatzes 5.3 einzubauen.
5.3.1.2
Bei Fahrzeugen der Klasse O mit Heizgeräten für flüssigen
Brennstoff wird davon ausgegangen, dass sie den Vorschriften des
Absatzes 5.3 entsprechen.
5.3.2 Anordnung des Heizgeräts
5.3.2.1
Teile des Aufbaus und andere Bauteile in der Nähe des Heiz-
geräts müssen vor übermäßiger Erwärmung und einer möglichen Ver-
schmutzung durch Brennstoff oder Öl geschützt sein.
5.3.2.2
Vom Verbrennungsheizgerät darf auch bei Überhitzung keine
Brandgefahr ausgehen. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn beim
Einbau ein entsprechender Abstand zu allen Teilen eingehalten und für
ausreichende Belüftung gesorgt wurde oder feuerbeständige Werk-
stoffe oder Hitzeschilde verwendet wurden.
5.3.2.3
Bei Fahrzeugen darf sich das Verbrennungsheizgerät nicht im
Fahrgastraum befinden. Seine Anbringung im Fahrgastraum ist jedoch
zulässig, wenn es sich in einem wirksam abgedichteten Gehäuse
befindet, das ebenfalls den Vorschriften des Absatzes 5.3.2.2 ent-
spricht.
5.3.2.4
Das in Anhang 7 Absatz 1.4 genannte Schild oder eine
Zweitausfertigung muss so angebracht sein, dass es/sie noch leicht les-
bar ist, wenn das Heizgerät in das Fahrzeug eingebaut ist.
5.3.2.5
Der Einbauort des Heizgeräts ist so zu wählen, dass die Gefahr
der Verletzung von Personen und der Beschädigung von mitgeführten
Gegenständen so gering wie möglich ist.
5.3.3 Brennstoffzufuhr
5.3.3.1
Der Brennstoffeinfüllstutzen darf sich nicht im Fahrgastraum
befinden und muss mit einem dicht schließenden Deckel versehen sein,
der das Austreten von Brennstoff verhindert.
5.3.3.2
Bei Heizgeräten für Flüssigbrennstoff, bei denen die Brennstoff-
versorgung von der Kraftstoffzufuhr des Fahrzeugs getrennt ist, müssen
die Art des Brennstoffs und der Einfüllstutzen deutlich bezeichnet sein.
5.3.3.3 Am Einfüllstutzen muss ein Hinweis angebracht werden, dass
das Heizgerät vor dem Nachfüllen von Brennstoff abgeschaltet werden
muss. Eine entsprechende Anweisung muss außerdem in der Bedie-