den
Maschinencode
und
den
lizenzierten
internen
Code
(
″
LIC
″
).
Die
obige
Einschränkung
gilt
nicht
für
Personenschäden
(einschließlich
Tod)
und
für
direkte
Schäden
an
Immobilien
und
beweglichen
Sachen,
für
die
IBM
rechtlich
haftbar
ist.
2.
AUF
KEINEN
FALL
SIND
IBM,
IHRE
LIEFERANTEN
ODER
RESELLER
IN
FOLGENDEN
FÄLLEN
HAFTBAR,
AUCH
WENN
AUF
DIE
MÖG-
LICHKEIT
SOLCHER
SCHÄDEN
HINGEWIESEN
WURDE:
1)
VER-
LUST
ODER
BESCHÄDIGUNG
VON
DATEN;
2)
BEILÄUFIGE
ODER
MITTELBARE
SCHÄDEN
ODER
ANDERE
WIRTSCHAFTLICHE
FOL-
GESCHÄDEN;
3)
ENTGANGENE
GEWINNE,
AUCH
WENN
SIE
ALS
DIREKTE
FOLGE
DES
EREIGNISSES
ENTSTANDEN
SIND,
DAS
ZU
DEN
SCHÄDEN
GEFÜHRT
HAT;
ODER
4)
ENTGANGENE
GESCHÄFTSABSCHLÜSSE,
UMSÄTZE,
SCHÄDIGUNG
DES
GUTEN
NAMENS
ODER
VERLUST
ERWARTETER
EINSPARUNGEN.
FRANKREICH
UND
BELGIEN
Haftungsbeschränkung:
Die
Bedingungen
in
diesem
Abschnitt
werden
durch
den
folgenden
Text
vollständig
ersetzt:
Vorausgesetzt,
dass
keine
anderweitigen
verbindlichen
Rechtsbestimmungen
gelten:
1.
Die
Haftung
von
IBM
für
Schäden
und
Verluste,
die
als
Folge
der
Erfüllung
der
Bestimmungen
dieser
Vereinbarung
oder
in
Zusammenhang
mit
dieser
Vereinbarung
verursacht
wurden,
ist
begrenzt
auf
die
Kompensation
der
Schäden
und
Verluste,
die
als
unmittelbare
und
direkte
Folge
der
Nichter-
füllung
solcher
Verpflichtungen
(bei
Verschulden
von
IBM)
entstanden
und
belegt
sind.
Der
Höchstbetrag
entspricht
hierbei
den
Gebühren,
die
Sie
für
die
Maschine
bezahlt
haben,
die
den
Schaden
verursacht
hat.
Im
Rahmen
dieser
Haftungsbeschränkung
umfasst
der
Terminus
″
Maschine
″
den
Maschinencode
und
den
lizenzierten
internen
Code
(
″
LIC
″
).
Die
obige
Einschränkung
gilt
nicht
für
Personenschäden
(einschließlich
Tod)
und
für
direkte
Schäden
an
Immobilien
und
beweglichen
Sachen,
für
die
IBM
rechtlich
haftbar
ist.
2.
AUF
KEINEN
FALL
SIND
IBM,
IHRE
LIEFERANTEN
ODER
RESELLER
IN
FOLGENDEN
FÄLLEN
HAFTBAR,
AUCH
WENN
AUF
DIE
MÖG-
LICHKEIT
SOLCHER
SCHÄDEN
HINGEWIESEN
WURDE:
1)
VER-
LUST
ODER
BESCHÄDIGUNG
VON
DATEN;
2)
BEILÄUFIGE
ODER
MITTELBARE
SCHÄDEN
ODER
ANDERE
WIRTSCHAFTLICHE
FOL-
GESCHÄDEN;
3)
ENTGANGENE
GEWINNE,
AUCH
WENN
SIE
ALS
DIREKTE
FOLGE
DES
EREIGNISSES
ENTSTANDEN
SIND,
DAS
ZU
DEN
SCHÄDEN
GEFÜHRT
HAT;
ODER
4)
ENTGANGENE
GESCHÄFTSABSCHLÜSSE,
UMSÄTZE,
SCHÄDIGUNG
DES
GUTEN
NAMENS
ODER
VERLUST
ERWARTETER
EINSPARUNGEN.
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Kurzübersicht
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