Anhang
B.
IBM
Erklärung
über
begrenzte
Gewährleis-
tung
Z125-4753-07
11/2002
Teil
1
-
Allgemeine
Bestimmungen
Diese
″
Gewährleistung
″
umfasst
Teil
1
-
Allgemeine
Bestimmungen,
Teil
2
-
Länder-
spezifische
Bestimmungen
und
Teil
3
-
Gewährleistungsinformationen.
Die
Bestim-
mungen
in
Teil
2
ersetzen
oder
ändern
die
Bestimmungen
in
Teil
1.
Die
IBM
erbringt
die
nachfolgend
beschriebenen
Gewährleistungen
nur
für
Maschinen,
die
für
den
Eigenbedarf
erworben
wurden,
und
nicht
für
zum
Wiederverkauf
erworbene
Maschi-
nen.
Der
Begriff
”Maschine"
steht
für
eine
IBM
Maschine,
ihre
Features,
Typen-
und
Modellumwandlungen,
Modellerweiterungen,
Maschinenelemente
oder
Zubehör
bzw.
deren
beliebige
Kombination.
Der
Begriff
”Maschine"
umfasst
weder
vorinstallierte
noch
nachträglich
auf
der
Maschine
installierte
Softwareprogramme.
Keine
Bestim-
mung
in
dieser
Gewährleistung
betrifft
Verbraucherschutzrechte,
die
gesetz-
lich
unabdingbar
sind.
Umfang
dieser
Gewährleistung
IBM
gewährleistet,
dass
jede
Maschine
1)
in
Material
und
Ausführung
fehler-
frei
ist
und
2)
den
veröffentlichten
Spezifikationen
der
IBM
(
″
Spezifikationen
″
)
entspricht,
die
auf
Anforderung
erhältlich
sind.
Der
Gewährleistungszeitraum
für
die
Maschine
beginnt
mit
dem
Datum
der
Installation
und
ist
in
Teil
3
-
Gewährleistungsinformationen
angegeben.
Sofern
von
IBM
bzw.
dem
Reseller
nicht
anders
angegeben,
ist
das
Datum
auf
Ihrer
Rechnung
oder
Ihrem
Kassen-
beleg
das
Installationsdatum.
Bei
vielen
Features,
Typen-
und
Modellum-
wandlungen
bzw.
Modellerweiterungen
müssen
Teile
der
Maschine
entfernt
und
an
IBM
zurückgegeben
werden.
Ein
Ersatzteil
erhält
den
Gewährleistungs-
status
des
entfernten
Teils.
Sofern
von
IBM
nicht
anders
angegeben,
gelten
die
folgenden
Gewährleistungen
nur
in
dem
Land
oder
der
Region,
in
der
die
Maschine
erworben
wurde.
DIESE
GEWÄHRLEISTUNGSBEDINGUNGEN
SIND
ABSCHLIESSEND
UND
ERSETZEN
SÄMTLICHE
ETWAIGE
SONSTIGE
GEWÄHRLEIS-
TUNGSANSPRÜCHE.
EINIGE
LÄNDER
ODER
RECHTSORDNUNGEN
ERLAUBEN
NICHT
DEN
AUSSCHLUSS
VERÖFFENTLICHTER
ODER
STILLSCHWEIGENDER
GEWÄHRLEISTUNGEN,
SO
DASS
OBIGE
EIN-
SCHRÄNKUNGEN
MÖGLICHERWEISE
NICHT
ANWENDBAR
SIND.
IN
DIESEM
FALL
SIND
DERARTIGE
GEWÄHRLEISTUNGEN
AUF
DIE
ZEIT-
DAUER
DES
GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS
BEGRENZT.
NACH
ABLAUF
DES
GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS
WIRD
KEINERLEI
GEWÄHRLEISTUNG
MEHR
ERBRACHT.
DERARTIGE
GEWÄHRLEIS-
TUNGEN
BESCHRÄNKEN
SICH
IN
DIESEM
FALL
AUF
DIE
DAUER
DES
GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS.
NACH
ABLAUF
DER
GEWÄHR-
LEISTUNGSZEIT
WERDEN
KEINERLEI
GEWÄHRLEISTUNGEN
MEHR
ERBRACHT.
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