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Gewährleistung
1. Ist eine Lieferung oder Leistung mangel-
haft, so hat KESSEL nach Ihrer Wahl den
Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen
oder eine mangelfreie Sache zu liefern.
Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl oder
ist sie wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat der
Käufer/Auftraggeber das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten oder seine Zahlungspflicht
entsprechend zu mindern. Die Feststellung
von offensichtlichen Mängeln muss unverzüg-
lich, bei nicht erkennbaren oder verdeckten
Mängeln unverzüglich nach ihrer Erkennbar-
keit schriftlich mitgeteilt werden. Für Nach-
besserungen und Nachlieferungen haftet
KESSEL in gleichem Umfang wie für den ur-
sprünglichen Vertragsgegenstand. Für Neu-
lieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist
neu zu laufen, jedoch nur im Umfang der Neu-
lieferung.
Es wird nur für neu hergestellte Sachen eine
Gewährleistung übernommen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate
ab Auslieferung an unseren Vertragspartner.
§§ 377.378 HGB finden weiterhinAnwendung.
Über die gesetzliche Regelung hinaus erhöht
die KESSEL AG die Gewährleistungsfrist für
Leichtflüssigkeitsabscheider, Fettabscheider,
Schächte, Kleinkläranlagen und Regenwas-
serzisternen auf 20 Jahre bezüglich Behälter.
Dies bezieht sich auf die Dichtheit, Gebrauch-
stauglichkeit und statische Sicherheit.
Voraussetzung hierfür ist eine fachmännische
Montage sowie ein bestimmungsgemäßer Be-
trieb entsprechend den aktuell gültigen Ein-
bau- und Bedienungsanleitungen und den gül-
tigen Normen.
2. KESSEL stellt ausdrücklich klar, dass Ver-
schleiß kein Mangel ist. Gleiches gilt für Feh-
ler, die aufgrund mangelhafter Wartung auf-
treten.
Stand 10.11.2009