General Information - 20
Gewährleistung auf Hardware und Medien wird keine weitere Haftung für die Software
übernommen. Die Software wird in dem Zustand geliefert, in dem sie sich bei der Übergabe
befindet. Diese Gewährleistungen gelten anstelle etwaiger anderer ausdrücklicher oder stills-
chweigender Gewährleistungen einschließlich - jedoch nicht beschränkt hierauf - der geset-
zlich vermuteten Gewährleistung bezüglich der Nutzung und Eignung der Software für
einen bestimmten Zweck.
BESCHRÄNKUNG VON GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHEN
IN KEINEM FALL HAFTET MINOLTA FÜR ENTGANGENEN GEWINN ODER VER-
LORENE EINSPARUNGSMöGLICHKEIT ODER GELEGENTLICH WEGEN DES
GEBRAUCHS ENTSTANDENE ODER ANDERER FOLGESCHÄDEN, SELBST WENN
MINOLTA ODER DIE AUTORISIERTEN HÄNDLER ÜBER MöGLICHE SCHÄDEN
DIESER ART UNTERRICHTET WURDEN. MINOLTA HAFTET AUCH NICHT FÜR
ANSPRÜCHE DES LIZENZNEHMERS AUFGRUND EINES ANSPRUCHS EINES
DRITTEN.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Der Lizenznehmer kann den Lizenzvertrag jederzeit beenden, indem er sämtliche Kopien
der Software vernichtet oder entsprechend anderweitiger Bestimmungen dieses Vertrages
handelt. MINOLTA kann den Lizenzvertrag mit dem Lizenznehmer beenden, wenn dieser
diese Bedingungen nicht einhält. In diesem Fall erklärt sich der Lizenznehmer damit einver-
standen, alle Kopien der Software zu vernichten.Jedweder Versuch, eine Kopie der Software
zu anderen als den hier ausdrücklich genannten Zwecken zu vermieten, zu verleasen, zu
übertragen oder eine Unterlizenz hiervon zu erteilen, ist nichtig.Der Lizenznehmer erkennt
hiermit an, daß er für die sich aus diesem Vertrag etwa ergebenden persönlichen Steuern
haftet.Rechte aus diesem Vertrag können von den Parteien unabhängig von der Art der
Ansprüche nur innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht
werden. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen im Abschnitt unter der Überschrift „Liz-
enz” gilt eine Frist von 4 Jahren.Für diesen Vertrag gilt im übrigen das Recht des Landes,
indem dieses Produkt erworben worden ist.
LIZENZNEHMER REGIERUNG
Handelt der Lizenznehmer für eine oder im Auftrage einer Einrichtung der Amerikanischen
Regierung, gelten die folgenden Bestimmungen: Nutzung, Vervielfältigung oder Offenle-
gung durch die Regierung unterliegt den Rights in Technical Data and Computer Software
clause at FAR 252.227-7013, subdivision (b)(3)(ii) oder subparagraph (c)(1)(ii).
Eine Nutzung, Vervielfältigung oder Offenlegung darüberhinaus unterliegt den Bestim-
mungen der Restricted Rights Software in FAR 52.227-19(c)(2).
SIE ALS LIZENZNEHMER ERKLÄREN, DIESEN LIZENZVERTRAG GELESEN UND
VERSTANDEN ZU HABEN. SIE ERKENNEN DIE LIZENZBEDINGUNGEN AN.
WEDER SIE NOCH MINOLTA FÜHLEN SICH AN BEDINGUNGEN GEBUNDEN, DIE
NICHT IN DIESEM VERTRAG ENTHALTEN SIND. ETWAIGE ERGÄNZUNGEN
ODER ÄNDERUNGEN ZU DIESEM VERTRAG SIND NUR RECHTSGÜLTIG, WENN
SIE SCHRIFTLICH NIEDERGELEGT UND UNTERSCHRIEBEN SIND VON AUTOR-
ISIERTEN VERTRETERN BEIDER PARTEIEN.
MIT DEM öFFNEN DER VERPACKUNG ERKENNEN SIE SÄMTLICHE PUNKTE
DIESES VERTRAGES AN.
Содержание PAGEPRO EX
Страница 17: ...Chapter 1 Introduction Introduction Chapter 1 ...
Страница 23: ...Chapter 2 Using the Printer Using the Printer Chapter 2 ...
Страница 30: ...The Printer Parts and Supplies 2 7 Using the Printer Chapter 2 6 Oiling roller 7 Fusing unit ...
Страница 34: ...The Printer Parts and Supplies 2 11 Using the Printer Chapter 2 7 Enter key 8 UP DOWN keys 9 LEFT RIGHT keys ...
Страница 71: ...Chapter 3 Changing the Printer Settings Changing the Printer Settings Chapter 3 ...
Страница 113: ...Chapter Color Management 5 Color Management Chapter 5 ...
Страница 135: ...Chapter Fonts 6 Fonts Chapter 6 ...
Страница 139: ...Chapter 7 Maintaining Your Printer Maintaining Your Printer Chapter 7 ...
Страница 183: ...Chapter 8 Troubleshooting Troubleshooting Chapter 8 ...
Страница 208: ...Chapter 9 Specifications Specifications Chapter 9 ...
Страница 215: ...Glossary Appendix A Appendix A Glossary ...
Страница 222: ...Quick Reference Appendix B Appendix B Quick Reference ...
Страница 229: ...Index Appendix C Appendix C Index ...
Страница 234: ...General Information ...