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ANLAGE D
Schweizer Vorschriften
Bei der Montage und Installation der Fairo Gas-Feuerstellen sind folgende Vorschriften ZWINGEND zu beachten und MÜSSEN
eingehalten werden:
SVGW-Richtlinie G1
:
Richtlinie für die Erdgasinstallation in Gebäuden
EKAS-Richtlinie Nr. 1942:
Flüssiggas, Teil 2
Vorschriften der kantonalen Instanzen:
z.B. Feuerpolizeivorschriften
z.B. Gebäudeversicherungenvorschriften
Schweizer Vertretung:
ATTIKA FEUER AG
Brunnmatt 16
CH-6330 Cham
0041 41 784 80 80
www.attika.ch
SVGW/VKF-Nummer:
VKF-Zulassungs-Nr. LAS System:
15616
18784
9.2.4
Brandschutztechnische Anforderungen an spezielle Gasverbrauchsapparate
9.2.4.4 Gascheminéeanlagen (dekorative Gasfeuer)
Für die Aufstellung und den Anschluss von Gascheminéeanlagen (dekorative Gasfeuer), die aus einem oder mehreren nach SN EN
509, SN EN 613 oder einer vergleichbaren normativen Grundlage zertifizierten Apparaten aufgebaut sind, gelten die speziellen
Anforderungen gemäss Anhang 19.9.3.
In Aufstellungsräumen, die als Schlafräume genutzt werden, sind ausschliesslich Gascheminée-anlagen nach SN EN 613 zulässig.
Abgasabführung über die Fassade direkt ins Freie
Untenstehend finden Sie einen Auszug aus den Gasleitsätzen G1 bezüglich der Ableitung der Abgase über die Fassade.
11.3
Mindesthöhe von Abgasanlagen über Dach
11.3.1 Allgemeine Anforderungen
Abgasanlagen sind durchgehend, ohne Querschnittsänderungen und wenn möglich senkrecht bis über Dach zu führen.
Die Abgasableitung über die Fassade ist jedoch unter den in 11.5.7 erwähnten Fällen möglich.
11.5.7 Abgasabführung über die Fassade direkt ins Freie
Bei der Sanierung von Altbauten oder Altanlagen können die Abgase direkt über die Fassade ins Freie geführt werden, wenn es die
besonderen örtlichten Verhältnisse erfordern und sofern die Luftreinhaltebehörde dies bewilligt (siehe Anhang 19.11.13).
Es gelten die folgenden Einschränkungen:
Es dürfen nur Gasverbrauchsapparate installiert werden, welche für diese Installationsart vom SVGW zertifiziert sind.
Die Belastung von Aussenwand-Heizgeräten ohne Gebläse darf höchstens 10 kW und von Geräten mit Gebläse höchstens 12
kW betragen
Die Belastung von Aussenwand-Durchlaufwasserheizern darf höchstens 25 kW betragen.
Die Belastung von Kombi-Wasserheizern (Kombination von Heizung und Gebrauchswarmwassererzeugung im gleichen
Apparat) ohne Gebläse darf höchstens 10 kW und von Geräten mit Gebläse höchstens 12 kW betragen
Der horizontale Abstand zum gegenüberliegenden Gebäude muss mindestens 8 m betrage. Im Umkreis von 2 m um den
Abgasaustritt dürfen keine Zuluftöffnungen vorhanden sein (ausgenommen sind Verbrennungsluftöffnungen des gleichen
Apparates in einer Luft/Abgas-Konstruktion).
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Страница 106: ...VDEENV1_05 2014...
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