Anhang
C.
Lenovo
Gewährleistung
LSOLW-00
05/2005
Teil
1
-
Allgemeine
Bestimmungen
Diese
Gewährleistung
umfasst
Teil
1
-
Allgemeine
Bestimmungen,
Teil
2
-
Länder-
spezifische
Bestimmungen
und
Teil
3
-
Gewährleistungsinformationen.
Die
Bestim-
mungen
in
Teil
2
ersetzen
oder
ändern
die
Bestimmungen
in
Teil
1.
Lenovo
Group
Limited
oder
eine
ihrer
Tochtergesellschaften
(
″
Lenovo
″
)
erbringen
die
nachfolgend
beschriebenen
Gewährleistungen
nur
für
Maschinen,
die
für
den
Eigenbedarf
erwor-
ben
wurden,
und
nicht
für
zum
Wiederverkauf
erworbene
Maschinen.
Der
Begriff
″
Maschine
″
steht
für
eine
Lenovo
Maschine,
ihre
Optionen,
Features,
Typen-
und
Modelländerungen,
Modellerweiterungen
oder
Peripheriegeräte
bzw.
deren
beliebige
Kombination.
Der
Begriff
″
Maschine
″
umfasst
weder
vorinstallierte
noch
nachträglich
auf
der
Maschine
installierte
Softwareprogramme.
Gesetzlich
unabdingbare
Verbraucherschutzrechte
gehen
den
nachfolgenden
Bestimmungen
vor.
Umfang
dieser
Gewährleistung
Lenovo
gewährleistet,
dass
jede
Maschine
1)
in
Material
und
Ausführung
feh-
lerfrei
ist
und
2)
den
veröffentlichten
Spezifikationen
von
Lenovo
(
″
Spezifikati-
onen
″
)
entspricht,
die
auf
Anforderung
erhältlich
sind.
Der
Gewährleistungs-
zeitraum
für
die
Maschine
beginnt
mit
dem
Datum
der
Installation
und
ist
in
Teil
3
-
Gewährleistungsinformationen
angegeben.
Sofern
von
Lenovo
oder
dem
Reseller
nicht
anders
angegeben,
ist
das
Datum
auf
der
Rechnung
oder
dem
Kassenbeleg
das
Installationsdatum.
Sofern
von
Lenovo
nicht
anders
angegeben,
gelten
die
folgenden
Gewährleistungen
nur
in
dem
Land
oder
der
Region,
in
der
die
Maschine
erworben
wurde.
DIESE
GEWÄHRLEISTUNGSBESTIMMUNGEN
SIND
ABSCHLIESSEND
UND
ERSETZEN
SÄMTLICHE
ETWAIGE
SONSTIGE
GEWÄHRLEIS-
TUNGSANSPRÜCHE.
EINIGE
LÄNDER
ODER
RECHTSORDNUNGEN
ERLAUBEN
NICHT
DEN
AUSSCHLUSS
VERÖFFENTLICHTER
ODER
STILLSCHWEIGENDER
GEWÄHRLEISTUNGEN,
SO
DASS
OBIGE
EIN-
SCHRÄNKUNGEN
MÖGLICHERWEISE
NICHT
ANWENDBAR
SIND.
IN
DIESEM
FALL
SIND
DERARTIGE
GEWÄHRLEISTUNGEN
AUF
DIE
ZEIT-
DAUER
DES
GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS
BEGRENZT.
NACH
ABLAUF
DES
GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS
WIRD
KEINERLEI
GEWÄHRLEISTUNG
MEHR
ERBRACHT.
EINIGE
LÄNDER
ODER
RECHTSORDNUNGEN
ERLAUBEN
NICHT
DIE
BEGRENZUNG
DER
ZEITDAUER
EINER
STILLSCHWEIGENDEN
GEWÄHRLEISTUNG,
SO
DASS
OBIGE
EINSCHRÄNKUNGEN
MÖGLICHERWEISE
NICHT
ANWENDBAR
SIND.
©
Lenovo
2005.
Portions
©
IBM
Corp.
2005.
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