Deutsch
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Der Nachweis der Beständigkeit kann mittels der DIN 6601 oder durch entsprechende
Erfahrungswerte/-nachweise erbracht werden.
3.3
Lagerkapazität / Behältergrößen
Die maximale Lagerkapazität eines Auffangsystems bemisst sich am Auffangvolumen.
Das Auffangvolumen muss mindestens 10% des Gesamtlagervolumens oder mindestens das
Volumen des größten über dem Auffangsystem gelagerten Behälters betragen (gültig für
Deutschland).
Es sind die jeweils nationalen Vorschriften zu erfüllen.
Achtung!
In Wasserschutzgebieten oder aufgrund behördlicher Anordnungen können höhere
Auffangvolumina (bis 100% des Lagervolumens) gefordert werden.
3.4
Beschickung
Die Beschickung der Auffangsysteme darf nur mit geeignetem Gerät, wie z.B. Fassgreifer,
entsprechenden Staplervorsätzen etc., erfolgen. Zur Lagerung dürfen nur Kleingebinde, Fässer,
KTC etc., die gemäß den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher
Güter zugelassen sind, verwendet werden.
3.5
Stapelung
Die Gebinde sind auf/in den Auffangsystemen so zu stapeln / anzuordnen, dass keine Gefahr
des Heraus- oder Herunterfallens gegeben ist.
Die Stapelhöhen sind, unter Berücksichtigung der nationalen Bestimmungen, bei stapelbaren
Auffangsystemen einzuhalten. Zusatzeinrichtungen wie Fassböcke etc. sind fest mit dem
Auffangsystem zu verbinden.
Die Gesamtbelastung der Auffangsysteme darf nicht überschritten werden.
3.6
Leckagen
Die Auffangsysteme dürfen nur soweit mit Gebinden zugestellt werden, dass eine
Leckageerkennung jederzeit möglich ist, d.h. die Auffangwanne muss an mindestens einer
Stelle frei einsehbar sein.
3.7
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
3.7.1 Allgemein
Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Räumen müssen die Räume entsprechend
ausgestattet bzw. geeignet sein:
Es können besondere brandschutztechnische Anforderungen an die Wände gestellt sein.
Es ist für eine entsprechend den Gegebenheiten des Raumes ausgelegte Lüftung zu sorgen.
Die Auffangsysteme müssen geerdet sein. Die im Raum eingesetzten elektrischen Betriebsmittel
müssen der dem Raum zugeordneten Ex-Schutz-Zone entsprechen.
3.7.2 Vorschriften
Bezüglich der Erlaubnis zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten verweisen wir auf die
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Technischen Regeln für brennbare
Flüssigkeiten 20 (TRbF 20 "Läger"), gültig für Deutschland.
Es sind die jeweils nationalen Vorschriften zu erfüllen.
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