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3.7.3 Be- und Abfüllvorgänge
Bei der Be- und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten sind die entsprechenden Behälter mit
einem Potenzialausgleich zu versehen.
Eingelagerte Behälter dürfen nur zum Füllen bzw. Entleeren geöffnet werden und sind
ansonsten fest verschlossen zu halten.
Die Behältnisse und deren Abfüllöffnungen dürfen nicht über den Auffangwannenrand
hinausragen.
3.8
Aufstellung
Die Aufstellung der Auffangsysteme in einem Raum hat so zu erfolgen, dass
Betriebseinrichtungen wie z.B. die Lüftung nicht verstellt werden. Die Luft muss aus den
Zu- und zu den Abluftkanälen frei strömen können.
4.
Zusammenlagerung / Kennzeichnung / Kontrolle
4.1
Zusammenlagerung
In/auf den Auffangsystemen muss bei einer Zusammenlagerung darauf geachtet werden, dass
die zusammengelagerten Stoffe miteinander keine gefährlichen Reaktionen eingehen können.
Die in den Vorschriften ausgewiesenen Zusammenlagerungsverbote (z.B. in TRbF 20,
TRGS 514, TRGS 515 …) sind zu beachten.
4.2
Kennzeichnung
Für Lagerräume sind Bereiche zur Lagerung von verschiedenen Gefahrstoffen zu
kennzeichnen. Zusätzlich ist ein Gefahrstoffkataster anzulegen.
4.3
Kontrolle
Die Auffangwannen der Auffangsysteme sind regelmäßig bei Nutzung, mindestens jedoch alle
2 Tage auf Leckagen, Verunreinigungen etc. zu kontrollieren.
Die Kontrolle ist zu dokumentieren.
Die Auffangwannen der Auffangsysteme sind jährlich einer gründlichen Kontrolle auf
Beschädigungen, Korrosion etc. zu kontrollieren.
4.4
Instandhaltung
Beschädigungen an der Konstruktion und der Lackierung sind unverzüglich zu beseitigen,
damit die Konstruktion gewährleistet bleibt bzw. keine Korrosionen aufgrund der beschädigten
Lackierung auftreten können.
Beschädigte Gitterroste dürfen nur gegen Gitterroste gleicher Bauart und Tragkraft
ausgetauscht werden.
Beschädigungen, die die Gesamtfunktion der Auffangsysteme wesentlich beeinträchtigen,
müssen durch den Hersteller oder einen autorisierten Betrieb (evtl. Fachbetrieb nach §19 WHG)
instand gesetzt werden.
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