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10. Gewährleistung
1. Ist eine Lieferung oder Leistung mangelhaft, so hat KESSEL
nach Ihrer Wahl den Mangel durch Nachbesserung zu beseiti-
gen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Schlägt die Nach-
besserung zweimal fehl oder ist sie wirtschaftlich nicht vertret-
bar, so hat der Käufer/Auftraggeber das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten oder seine Zahlungspflicht entsprechend zu
mindern. Die Feststellung von offensichtlichen Mängeln muss
unverzüglich, bei nicht erkennbaren oder verdeckten Mängeln
unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt wer-
den. Für Nachbesserungen und Nachlieferungen haftet KES-
SEL in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Vertrags-
gegenstand. Für Neulieferungen beginnt die Gewährleistungs-
frist neu zu laufen, jedoch nur im Umfang der Neulieferung.
Es wird nur für neu hergestellte Sachen eine Gewährleistung
übernommen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Auslieferung an
unseren Vertragspartner.
§§ 377.378 HGB finden weiterhin Anwendung.
Über die gesetzliche Regelung hinaus erhöht die KESSEL AG
die Gewährleistungsfrist für Leichtflüssigkeitsabscheider, Fett-
abscheider, Schächte, Kleinkläranlagen und Regenwasserzi-
sternen auf 20 Jahre bezüglich Behälter. Dies bezieht sich auf
die Dichtheit, Gebrauchstauglichkeit und statische Sicherheit.
Voraussetzung hierfür ist eine fachmännische Montage sowie
ein bestimmungsgemäßer Betrieb entsprechend den aktuell
gültigen Einbau- und Bedienungsanleitungen und den gültigen
Normen.
2. KESSEL stellt ausdrücklich klar, dass Verschleiß kein Man-
gel ist. Gleiches gilt für Fehler, die aufgrund mangelhafter War-
tung auftreten.
Stand 10.11.2009
Inno-Clean_2. Generation_3-sprachig_132Seiten:010-341 Stand 05/07 26.11.2009 12:42 Uhr Seite 36