DE
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Sicherheit
2.1
Personal - Qualifikation
Für den Betrieb der Anlage gelten die jeweils gültige
Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverord-
nung oder nationale Entsprechungen.
Der Betreiber der Anlage ist dazu verpflichtet:
eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen,
entsprechende Gefährdungszonen zu ermitteln und aus-
zuweisen,
Sicherheitsunterweisungen durchzuführen,
gegen die Benutzung durch Unbefugte zu sichern.
Person
1)
freigegebene Tätigkeiten an KESSEL-Anlagen
Betreiber
Sichtprüfung, Inspektion
Sachkundiger (kennt, ver-
steht Betriebsanweisung)
Funktionskontrolle, Konfi-
guration des Schaltgerätes
Elektrofachkraft VDE 0105 (nach Vor-
schriften für elektr. Sicherheit, oder
nach nationalen Entsprechungen)
Arbeiten an elektri-
scher Installation
1) Bedienung und Montage darf nur durch Personen erfolgen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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Einbau- und Betriebsanleitung
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