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PLJ-GM-BA-d-1614
6.7 Eichung
Allgemeines:
Nach der EU-Richtlinie 90/384/EWG müssen Waagen geeicht sein, wenn sie wie
folgt verwendet werden (gesetzlich geregelter Bereich):
a) Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung be-
stimmt wird.
b) Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im
medizinischen und pharmazeutischen Labor.
c) Zu amtlichen Zwecken
d) bei der Herstellung von Fertigpackungen
Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr örtliches Eichamt.
Eichhinweise
Für die in den technischen Daten als eichfähig gekennzeichnete Waagen liegt eine
EU Bauartzulassung vor. Wird die Waage wie oben beschrieben im eichpflichtigen
Bereich eingesetzt, so muss diese geeicht sein und regelmäßig nachgeeicht werden.
Die Nacheichung einer Waage erfolgt nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmun-
gen der Länder. Die Eichgültigkeitsdauer in Deutschland z. B. beträgt für Waagen in
der Regel 2 Jahre.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Verwendungslandes sind zu beachten!
Position der „Siegelmarke“:
Eichpflichtige Waagen müssen außer Betrieb gesetzt werden, wenn:
-
Das
Wägeergebnis
der Waage außerhalb der
Verkehrsfehlergrenze
liegt.
Waage deshalb in regelmäßigen Abständen mit bekanntem Prüfgewicht (ca. 1/3
der max. Last) belasten und mit Anzeigenwert vergleichen.
-
Nacheichungstermin
überschritten ist.
Position der Siegelmarken