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Beim Einsatz von unterschiedlichen Materialien an einem Produkt richtet sich die Verwendungsdauer nach den empfindlicheren
Materialien. Extreme Einsatzbedingungen können die Aussonderung eines Produkts nach einer einmaligen Anwendung erforderlich
machen (Art und Intensität der Benutzung, Anwendungsbereich, aggressive Umgebungen, scharfe Kanten, extreme Temperaturen,
Chemikalien usw.).
Eine PSAgA ist auf jeden Fall auszuscheiden:
•
bei Beschädigungen von tragenden und für die Sicherheit wesentlichen Bestandteilen wie z. B. Gurtbänder und Nähte
(Risse, Einschnitte oder sonstige ersichtliche Beschädigungen)
•
bei Beschädigungen von Kunststoff- und/oder Metall-Beschlägen
•
bei Beanspruchung durch Absturz oder schwerer Belastung
•
nach Ablauf der Verwendungsdauer
•
wenn ein Produkt nicht mehr sicher oder zuverlässig erscheint
•
wenn das Produkt veraltet ist und nicht mehr den technischen Standards entspricht (Änderung der gesetzlichen
Bestimmungen, der Normen und der technischen Vorschriften, Inkompatibilität mit anderen Ausrüstungen usw.)
•
wenn die Vor-/Gebrauchsgeschichte unbekannt oder unvollständig ist (Prüfbuch)
•
wenn die Kennzeichnung des Produktes nicht vorhanden, unleserlich ist oder fehlt (auch teilweise)
•
wenn die Gebrauchsanleitung/Prüfbuch des Produktes fehlt
(Da die Produkthistorie nicht nachvollzogen werden kann!)
•
Siehe auch unter Punkt: 2) Bestimmungen für den Gerätehalter
Ergab die Sichtprüfung durch den Anwender
,
Gerätehalter oder die Sachkundige Person Beanstandungen oder ist die PSA
abgelaufen, so ist diese auszuscheiden. Das Ausscheiden hat so zu erfolgen, dass eine Wiederverwendung mit Sicherheit
ausgeschlossen werden kann (z. B. durch Zerschneiden und Entsorgen der Gurte, Beschläge usw.).
Bei oftmaligem Gebrauch, starker Abnützung bzw. bei extremen Umwelteinflüssen verkürzt sich die erlaubte Verwendungsdauer. Die
Entscheidung über die Einsatzfähigkeit des Geräts obliegt immer der zuständigen SACHKUNDIGEN PERSON im Rahmen der
vorgeschriebenen periodischen Überprüfung.
Haftung (Ergänzt sich mit Pkt. Warnung)
Weder die A.HABERKORN & Co GmbH noch seine Vertriebspartner übernehmen die Haftung für Unfälle im Zusammenhang mit
dem vorliegenden Produkt und die daraus resultierenden Personen- und/oder Sachschäden, insbesondere bei Missbrauch und/oder
Falschanwendungen. Die Verantwortung und das zu tragende Risiko tragen in allen Fällen die Benutzer.
Produktspezifische Hinweise
Alle
A.HABERKORN
Produkte dürfen nur mit CE-gekennzeichneten Bestandteilen einer persönlichen Schutzausrüstung gegen
Absturz kombiniert werden. Textile
A.HABERKORN
Produkte
sind aus Polyester- oder Polyamidgarne und /oder aus einer Mischung
von beiden Materialien hergestellt.
5.1 Allgemeine Sicherheitshinweise
Eine Verwendung von Auffanggurten mit Auffangösen mit Halteösen nach EN361 ist nur zulässig:
•
mit Verbindungsmittel nach EN354
•
mit Bandfalldämpfer nach EN355
•
mit Verbindungselemente nach EN362
•
in
Rückhaltesysteme und Arbeitsplatzpositionierungssysteme
nach EN363
nur mit
einem integrierten
Haltegurt
nach
EN358. Ein Rückhaltesystem soll den Benützer davon abhalten Bereiche mit Absturzgefahr zu erreichen bzw. durch Hineinlehnen
in ein Arbeitsplatzpositionierungssystem eine Arbeitsposition einzunehmen, bei der ein freier Fall verhindert wird.
•
in
Systemen für seilunterstützten Zugang
nur in Verbindungmit
einem
Arbeitssitz
, einem
Sitzbrett
oder mit einem
integrierten Arbeitssitzgurt
nach EN813. Hierzu dürfen
nur die Auffangösen
, mit einem
“A“
gekennzeichnet, verwendet
werden.
•
in
Auffangsystemen
nach EN363
nur mit
einem
Bandfalldämpfer
nach EN355. Hierzu dürfen
nur die Auffangösen
, mit
einem
“A“
gekennzeichnet, verwendet werden.
•
in einem
Rettungssystem
nach EN363
mit Rettungshubgeräten
. Hierzu dürfen
nur die Auffangösen
, mit einem
“A“
gekennzeichnet, verwendet werden.
Eine Verwendung eines Auffanggurtes in einem Auffangsystem ist nur zulässig mit einem Falldämpfer nach
EN355, bzw. mit einem Höhensicherungsgerät nach EN360.
Ein Rückhaltesystem ist nicht dafür vorgesehen Stürze aufzufangen.
Laut BMASK-461.309/0006-VII/A/2/2011
sind in Abhängigkeit von der Dauer der Arbeiten zusätzlich zum Auffanggurt Sitzbretter
bzw. Arbeitssitze zu verwenden:
➢
Bis zu einer Arbeitsdauer (Arbeitszeit zwischen zwei Pausen oder Tätigkeitswechseln) von max. 30 min. ist ein geeigneter
Auffanggurt, mit integriertem Sitzgurt nach EN813, ausreichend.
➢
Bei einer Arbeitsdauer von mehr als 30 min. bis maximal 4 Stunden ist zusätzlich zum Auffanggurt, mit integriertem Sitzgurt nach
EN813, ein Sitzbrett zu verwenden.
➢
Bei einer Arbeitsdauer von mehr als 4 Stunden ist zusätzlich zum Auffanggurt ein Arbeitssitz mit Lordosenstütze und einer
Möglichkeit zur Entlastung der Beine zu verwenden.
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