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6. Garantiebedingungen
6.1 Garantieumfang
Die Torqeedo GmbH, Petersbrunner Straße 3a in D-82319 Starnberg garantiert dem Endab
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nehmer dieses Produktes, dass es während des nachstehend festgelegten Deckungszeit
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raumes frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist. Torqeedo wird den Endabnehmer
von den Kosten der Beseitigung eines Material- oder Verarbeitungsfehlers freihalten. Diese
Freihalteverpflichtung gilt nicht für alle durch einen Garantiefall veranlassten Nebenkosten
und alle sonstigen finanziellen Nachteile (z.B. Kosten für Abschleppen, Telekommunikati
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on, Verpflegung, Unterkunft, entgangene Nutzung, Zeitverlust usw.).
Die Garantie endet zwei Jahre nach dem Tag der Übergabe des Produktes an den Endab
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nehmer. Ausgenommen von der zweijährigen Garantie sind Produkte, die – auch vorüber
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gehend – für gewerbliche oder behördliche Zwecke genutzt wurden. Für diese gilt die
gesetzliche Gewährleistung. Der Garantieanspruch verjährt mit Ablauf von sechs Monaten
nach Entdeckung des Fehlers.
Ob fehlerhafte Teile instand gesetzt oder ausgetauscht werden, entscheidet Torqeedo. Dis
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tributoren und Händler, die Reparaturarbeiten an Torqeedo-Produkten durchführen, haben
keine Vollmacht, für Torqeedo rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.
Von der Garantie ausgeschlossen sind Verschleißteile und Routinewartungen.
Torqeedo ist berechtigt, die Garantieansprüche zu verweigern, wenn
• die Garantie nicht ordnungsgemäß eingereicht wurde (vgl. Garantieprozess),
• vorschriftswidrige Behandlung des Produktes entstanden ist,
• die Sicherheits-, Handhabungs- und Pflegehinweise der Bedienungsanleitung nicht
befolgt wurden,
• der Kaufgegenstand in irgendeiner Weise umgebaut, modifiziert oder mit Teilen oder
Zubehörartikeln ausgerüstet worden ist, die nicht zu der von Torqeedo ausdrücklich
zugelassenen bzw. empfohlenen Ausrüstung gehören,
• vorangegangene Wartungen oder Reparaturen nicht durch von Torqeedo autorisierte
Betriebe vorgenommen wurden bzw. andere als Original-Ersatzteile verwendet wurden,
es sei denn, der Endabnehmer kann nachweisen, dass der zur Ablehnung des Garantie
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anspruchs berechtigende Tatbestand die Entwicklung des Fehlers nicht begünstigt hat.
Neben den Ansprüchen aus dieser Garantie hat der Endabnehmer gesetzliche Gewähr
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leistungsansprüche aus seinem Kaufvertrag mit dem jeweiligen Händler, die durch diese
Garantie nicht eingeschränkt werden.