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Technische Voraussetzungen / Voraussetzungen an Prüf-
mittel und Material
Textiluhr nach Kretschmer.
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Vorrichtung zur Überprüfung der Leinenfestigkeit, die es erlaubt die Reiß-
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festigkeit von Gleitsegelleinen in voller Länge zu ermitteln.
Nähmaschine, die geeignet ist zum Nähen von Gleitsegelleinen aller ver-
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wendeten Durchmesser.
Präzisionsfederwaage mit Messbereich von ca. 0-30 kp (Kilopond) zur
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Ermittlung der Dehnungs- und Rückstellwerte von Gleitsegelleinen.
Messvorrichtung zur Messung und Dokumentation der Längenmessung
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von Gleitsegelleinen unter 5 kp Zug und Stahlmaßband nach ISO. (Min-
estanforderung).
Vorrichtung zur Ermittlung der Reißfestigkeit von Tuch nach B.M.A.A. (Ap-
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proved Patent No. GB 2270768 Clive Bettes Sales).
Sollten Reparaturen notwendig sein: weitere, entsprechend dem verwen-
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deten Material und Nahtbild erforderliche Nähmaschinen
Alle Originalmaterialien, so wie sie vom Gleitsegel-Hersteller spezifiziert
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sind.
Notwendige Unterlagen
Luftsportgeräte-Kennblatt
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Stückprüfprotokoll
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Vorangegangene Nachprüfprotokolle falls bereits vorhanden
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Wartungs- und Kalibrierungsunterlagen der Messgeräte
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Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Sicherheitsmitteilungen des Herstellers
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für das betreffende Gleitsegel sofern solche existieren
Gültige Einweisungsbestätigung des Herstellers oder vom Hersteller
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autorisierten Fachbetrieb
Leinenmessblatt zur Dokumentation der Soll-, Ist- und Differenzwerte der
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Leinenlängen
Der Prüfer muss sich vor Durchführung der Nachprüfung beim Hersteller
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informieren, ob neue Erkenntnisse vorliegen, die bei der Prüfung des be-
treffenden Gleitsegeltyps zu berücksichtigen sind
Identifizierung des Gerätes
Das Gleitsegel wird an Hand der Musterzulassungs- bzw. des Typenschil-
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des identifiziert
Typenschild und Prüfplaketten sind auf Korrektheit, Vollständigkeit und
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Lesbarkeit zu überprüfen.
Nachprüfanweisungen
Diese sind bindend für Deutschland und Österreich.
Für alle anderen Länder wird ihre Einhaltung von Ozone dringend empfohlen.
Nachprüfintervalle
Das erste Nachprüfintervall beträgt 24 Monate oder 100 Flugstunden,
je nachdem welches Ereignis zuerst eintrifft, und das ab dem Datum der
Stückprüfung, bzw. dem Datum des ersten Flugbetriebes. Jedes folgende
Nachprüfintervall beträgt wiederum 24 Monate bzw. 100 Flugstunden ab dem
Datum der letzten Nachprüfung. Eine Verkürzung des nächsten Nachprüfinter-
valls liegt im Einzelfall im Ermessen des Prüfers.
Personelle Voraussetzungen für die Nachprüfung auss-
chließlich persönlich und einsitzig genutzter Gleitsegel
Luftfahrerschein, Sonderpilotenschein oder als gleichwertig anerkannte
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ausländische Lizenz.
eine ausreichende, typenbezogene Einweisung beim Hersteller oder in
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einem Fachbetrieb, der für die Nachprüfung des betreffenden Gleitsegelt-
yps zugelassen ist. Diese Einweisung ist jährlich zu verlängern.
Hinweis: Die Gültigkeit der Nachprüfung für ausschließlich persönlich und
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einsitzig genutzte Gleitsegel erlischt, sobald das Gleitsegel von Dritten
genutzt wird, das heißt z.B. beim Verkauf.
Personelle Voraussetzungen für die Nachprüfung von Drit-
ten genutzten Gleitsegeln und für Doppelsitzer gemäß Luft-
PersV §106 5.b
Luftfahrerschein, Sonderpilotenschein oder als gleichwertig anerkannte
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ausländische Lizenz.
Eine Berufsausbildung auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fach-
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gebiet.
Eine berufliche Tätigkeit von 2 Jahren bei der Herstellung oder Instandhal-
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tung von Gleitsegeln, davon mindestens 6 Monate innerhalb der letzten
24 Monate.
Eine ausreichende, mindestens zweiwöchige Einschulung im Betrieb des
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Herstellers und eine typenbezogene Einweisung die jährlich zu verlängern
ist.