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Version 1.1.8 - 2021-07-29
19
Originalbetriebsanleitung
MB4P
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DE
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M
B4PV
_DE_1
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1.14
Verwenden von Hebezeugen
WARNUNG!
Schwerste bis tödliche Verletzungen durch beschädigte oder nicht ausreichend
tragfähige Hebezeuge und Lastanschlagmittel, die unter Last reißen.
Prüfen Sie, ob die Hebezeuge und Lastanschlagmittel für die Belastung ausreichen und
nicht beschädigt sind.
Beachten Sie die Unfallverhütungsvorschriften der für Ihre Firma zuständigen
Berufsgenossenschaft oder anderer Aufsichtsbehörden.
Befestigen Sie die Lasten sorgfältig.
Treten Sie nie unter schwebende Lasten!
1.15
Symbole an der Bohr-Fräsmaschine
Achten Sie darauf, das die Gebots- und Warnsymbole lesbar sind.
1.16
Elektrik
Lassen Sie die elektrische Maschine/Ausrüstung regelmäßig überprüfen. Lassen Sie alle
Mängel wie lose Verbindungen, beschädigte Kabel usw. sofort beseitigen.
Eine zweite Person muss bei Arbeiten an spannungsführenden Teilen anwesend sein und im
Notfall die Spannung abschalten. Schalten Sie bei Störungen in der elektrischen Versorgung
die Drehmaschine sofort ab!
Beachten Sie die erforderlichen Prüfintervalle nach Betriebssicherheitsverordnung,
Betriebsmittelprüfung, BGV jetzt DGUV.
Der Betreiber der Maschine hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden und zwar,
vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der
Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer
Elektrofachkraft
und in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden
muss, rechtzeitig festgestellt werden.
Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich, wenn dem Betreiber vom
Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den
Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind, siehe
Konformitätserklärung.
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie
kontinuierlich von Elektrofachkräften instand gehalten und durch messtechnische Maßnahmen
im Rahmen des Betreibens (z. B. Überwachen des Isolationswiderstandes) geprüft werden.
1.17
Prüffristen
Legen Sie die Prüffristen der Maschine nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung fest,
Dokumentieren sie diese und führen Sie eine betriebliche Gefahrenanalyse nach § 6
Arbeitsschutzgesetz durch. Verwenden Sie auch die unter Instandhaltung angegebenen
Prüfintervalle als Anhaltswert.
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