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Rev. 5.0
2. Einschränkungen / Hinweise
FILTRIERENDER ATEMSCHUTZ EN12941
2.14
Filtergeräte dürfen nicht benutzt werden, wenn die Umgebungsverhältnisse unbekannt sind. In Zweifels-
fällen sind Isoliergeräte zu benutzen, die von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirken.
2.15
Filtergeräte dürfen nicht in engen Räumen (z.B. Behälter, Tanks) eingesetzt werden, da ein Mangel an
Sauerstoff oder schwere sauerstoffverdrängende Gase (z.B. Kohlendioxid) vorkommen können.
2.16
Bei Verwendung eines Filtergerätes muss der Sauerstoffgehalt der Raumluft mindestens 17 Vol. % betra-
gen (entsprechend nationaler Bestimmungen kann dieser Grenzwert variieren). Das Produkt darf nicht
benutzt werden, wenn die Umgebungsluft keinen normalen Sauerstoffgehalt aufweist oder in Atmosphä-
ren mit Sauerstoff oder sauerstoffangereicherter Luft.
2.17
Ein Gasfilter schützt nicht gegen Partikel und ein Partikelfilter schützt nicht gegen Gase und Dämpfe. Im
Zweifelsfall Kombinationsfilter einsetzen.
2.18
Normale Filtergeräte schützen nicht gegen bestimmte Gase wie CO (Kohlenmonoxid), CO2 (Kohlen-Di-
oxid) oder N2 (Stickstoff) und Stickstoffoxide.
2.19
Partikelfilter gegen radioaktive Stoffe und Mikroorganismen (Viren, Bakterien, Pilze und deren Sporen)
sollten nur einmal verwendet werden.
2.20
Prüfen Sie sorgfältig die Kennzeichnung der Filter, die zusammen mit dem Gebläse zu verwenden sind
und achten Sie darauf, nicht die Klassifizierung gemäß EN 12941 oder EN 12942 mit der Klassifizierung
des Gebläses nach anderen Standards zu verwechseln.
2.21
Filter dürfen nicht direkt an den Gesichtsschutz oder am Atemschlauch befestigt werden.
2.22
Mindestvolumenstrom Gebläsefiltergerät >160 l/min
ISOLIERENDER ATEMSCHUTZ EN14594
2.23
Die zu verwendende Atemluft muss der EN12021 entsprechen.
2.24
Der Wassergehalt der Atemluft muss innerhalb der Grenzen von EN 12021 gehalten werden, um ein Einfrie-
ren des Gerätes zu vermeiden.
2.25
Das Produkt darf nicht benutzt werden in Atmosphären mit Sauerstoff oder sauerstoffangereicherter Luft.
2.26
Das Gerät könnte in hochtoxischer Umgebungsatmosphäre keinen angemessenen Schutz bieten.
2.27
Bei Gebrauch von Gehörschützern oder von Schall-mindernder Kommunikationsausrüstung muss die redu-
zierte Hörbarkeit der Warnung des Druckluft-Regelventils berücksichtigt werden und eine entsprechende
Anweisung erstellt werden.
2.28
Mindestvolumenstrom Druckluft-Regelventil >160 l/min
Maximalvolumenstrom Druckluft-Regelventil < 310 l/min
Packliste:
• Masken Visierdi Ausatemventil
• Gesichtsabdichtung (Unterschiedliche Versionen)
• Kopfband
• Visier
• Bedienungsanleitung
• Atemluftschlauch muss separat bestellt werden
3.1 Auspacken
3. Anwendung
Vergewissern Sie sich anhand der Packliste, dass die
Ausrüstung vollständig ist und während des Transportes
nicht beschädigt wurde.