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Augen schädigen und Hautverbrennungen
hervorrufen. Nicht mit ungeschützten Augen in
den Lichtbogen blicken!
2.17 Schützen Sie die Augen mit dafür
vorgesehenen Schutzgläsern. Nur Schweiß-
Schutzschild mit vorschriftsgemäßen Gläsern
nach DIN verwenden.
2.18 Tragen Sie entsprechende Handschuhe
und Schutzkleidung, um sich vor der UV
Straglung des Lichtbogens, vor Funkenflug,
vor Verbrennungen durch heiße Metallteile
und Schlackenspritzern oder Stromschlag
zu schützen. Die verwendete komplette
Schutzkleidung und das gesamte Zubehör muss
der Richtlinie „Persönliche Schutzausrüstung“
entsprechen.
2.19 Beim Lichtbogenschweißen können Dämpfe
freigesetzt werden, die möglicherweise
gesundheitsschädlich sind. Sorgen Sie immer für
die notwendige Frischluftzufuhr.
2.20 Umstehende Personen müssen sich
mindestens 15 m von der Lichtbogenquelle
entfernt aufhalten.
2.21 Achtung! In feuer- und
explosionsgefährdeten Räumen gelten spezielle
Vorschriften.
2.22 Tragen Sie festes isolierendes Schuhwerk.
Halbschuhe sind ungeeignet. Herabfallende
heiße Metallteile, Schlacke oder Funken können
Verbrennungen verursachen.
2.23 Bei Überkopf-Schweißen Kopfschutz tragen!
2.24 Schweißverbindungen, die unbedingt
Sicherheitsbestimmungen erfüllen müssen,
dürfen nur von speziell ausgebildeten
Fachkräften ausgeführt werden (z. B.
Anhängerkupplung, Druckkessel, Laufschienen,
Gas- und Pressluftleitungen).
2.25 Achtung! Bringen Sie immer die
Masseklemme am zu schweißenden Objekt
an. Legen Sie die Masseklemme nie auf das
Schweißstromquellen-Gehäuse.
2.26 Das Gerät ist nicht für den gewerblichen
Einsatz geeignet.
2.27 Bei Kleinschweißtransformatoren darf
bei erhöhter elektrischer Gefährdung (in
engen Räumen mit elektrisch leitfähigen
Wänden, in nassen oder heißen Räumen) der
Leerlaufspannungs-Bemessungswert nicht
größer als 42 V sein! In diesen Fällen darf das
Gerät nicht verwendet werden.
2.28 In der Nähe der Arbeitsstelle befindliche
Personen müssen mit einem Aushang
„VORSICHT! NICHT IN DIE FLAMMEN BLICKEN“
auf die Gefährdung der Augen durch die
Lichtbogenstrahlung hingewiesen werden.
2.29 Arbeitsplätze müssen so abgeschirmt sein,
dass in der Nähe befindliche Personen geschützt
sind. Unbefugte sind durch entsprechende
Maßnahmen fernzuhalten.
2.30 Handelt es sich um ortsfeste Arbeitsstellen,
so sollen die Wände nicht hellfarbig gestrichen
oder aus gut reflektierbarem Material sein.
2.31 Fenster müssen mindestens bis Kopfhöhe
vor Durchlass oder Reflektion der Strahlung
gesichert werden.
Auspacken
Achtung!
Gefahr durch fehlende Teile!
Nehmen Sie vorsichtig alle Teile aus dem
Karton und stellen Sie das Gerät auf eine gerade
Arebeitsfläche. Überprüfen Sie den Inhalt auf
Vollständigkeit (siehe Bild 1 ,2 und 3).
Sollten Teile fehlen, das Gerät nicht in Betrieb
nehmen, bis alle fehlenden Teile nachgeliefert
und korrekt eingebaut wurden. Bei
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