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Futuna
unterliegen
sämtliche
Rechtsstreitigkeiten,
die
sich
aus
dieser
Vereinba-
rung
oder
im
Zusammenhang
mit
deren
Ausführung
ergeben,
einschließlich
der
abgekürzten
Verfahren,
ausschließlich
der
Rechtsprechung
des
Handelsge-
richts
(Commercial
Court)
in
Paris;
5)
in
Russland
unterliegen
sämtliche
Rechtsstreitigkeiten,
die
sich
aus
dieser
Vereinbarung
oder
im
Zusammenhang
mit
deren
Auslegung,
Verletzung,
Beendigung
und
Unwirksamkeit
ergeben,
dem
Schiedsspruchgericht
(Arbitration
Court)
in
Moskau;
6)
in
Südafrika,
Namibia,
Lesotho
und
Swasiland
stimmen
beide
Parteien
überein,
dass
sämt-
liche
Rechtsstreitigkeiten,
die
sich
aus
dieser
Vereinbarung
ergeben,
in
die
Zuständigkeit
des
hohen
Gerichts
(High
Court)
in
Johannesburg
fallen;
7)
in
der
Türkei
unterliegen
sämtliche
Rechtsstreitigkeiten,
die
sich
aus
dieser
Ver-
einbarung
ergeben
oder
damit
in
Zusammenhang
stehen,
den
Zentralgerichten
(Sultanahmet)
und
den
Execution
Directorates
in
Istanbul,
Türkei;
8)
in
den
fol-
genden
genannten
Ländern
werden
sämtliche
Rechtsansprüche
aus
dieser
Gewährleistung
vor
dem
zuständigen
Gericht
in
a)
Athen
für
Griechenland
,
b)
Tel
Aviv-Jaffa
für
Israel
,
c)
Mailand
für
Italien
,
d)
Lissabon
für
Portugal
und
e)
Madrid
für
Spanien
verhandelt;
und
9)
in
Großbritannien
stimmen
beide
Parteien
überein,
dass
sämtliche
Rechtsstreitigkeiten,
die
sich
aus
dieser
Verein-
barung
ergeben,
in
die
Zuständigkeit
der
englischen
Gerichte
fallen.
Schiedsspruchverfahren:
Der
folgende
Text
wird
unter
dieser
Überschrift
hinzuge-
fügt:
In
Albanien,
Armenien,
Aserbaidschan,
Weißrussland,
Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien,
Kroatien,
Georgien,
Ungarn,
Kasachstan,
Kirgisien,
der
früheren
jugoslawischen
Republik
Mazedonien,
Moldawien,
Polen,
Rumänien,
Russ-
land,
der
Slowakei,
Slowenien,
Tadschikistan,
Turkmenistan,
in
der
Ukraine,
Usbekistan
und
der
Bundesrepublik
Jugoslawien
unterliegen
sämtliche
Rechtsstreitigkeiten,
die
sich
aus
dieser
Vereinbarung
oder
im
Zusammenhang
mit
deren
Verletzung,
Beendigung
oder
Unwirksamkeit
ergeben,
der
Schieds-
und
Schlichtungsordnung
des
Internationalen
Schiedsgerichts
der
Wirtschafts-
kammer
Österreich
in
Wien
(Wiener
Regeln)
durch
die
drei
Schiedsrichter,
die
in
Übereinstimmung
mit
diesen
Richtlinien
ernannt
wurden.
Das
Schieds-
spruchverfahren
findet
in
Wien,
Österreich,
statt,
und
die
offizielle
Sprache
der
Verfahren
ist
Englisch.
Die
Entscheidung
der
Schiedsrichter
ist
endgültig
und
bindend
für
beide
Parteien.
Gemäß
Paragraph
598
(2)
des
österreichischen
Zivilprozesscodes
verzichten
die
Parteien
daher
ausdrücklich
auf
die
Anwen-
dung
von
Paragraph
595
(1)
Ziffer
7
des
Codes.
IBM
kann
jedoch
veranlassen,
dass
die
Verfahren
vor
einem
zuständigen
Gericht
im
Land
der
Installation
ver-
handelt
werden.
In
Estland,
Lettland
und
Litauen
werden
sämtliche
Rechts-
streitigkeiten,
die
sich
im
Zusammenhang
mit
dieser
Vereinbarung
ergeben,
in
einem
Schiedsspruchverfahren
beigelegt,
das
in
Helsinki,
Finnland,
gemäß
den
geltenden
Schiedsspruchgesetzen
Finnlands
stattfindet.
Jede
Partei
ernennt
einen
Schiedsrichter.
Die
Schiedsrichter
bestimmen
dann
gemeinsam
den
Vor-
sitzenden.
Können
sich
die
Schiedsrichter
nicht
auf
einen
Vorsitzenden
einigen,
wird
dieser
von
der
zentralen
Handelskammer
(Central
Chamber
of
Com-
merce)
in
Helsinki
ernannt.
Anhang
B.
IBM
Erklärung
über
begrenzte
Gewährleistung
Z125-4753-08
04/2004
205
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