BOLIVIEN
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
die
Gerichte
in
La
Paz
verhandelt.
BRASILIEN
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
das
zuständige
Gericht
in
Rio
de
Janeiro
verhandelt.
CHILE
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
die
Zivilgerichte
in
Santiago
verhandelt.
KOLUMBIEN
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
die
Richterschaft
der
Republik
Kolumbien
verhandelt.
ECUADOR
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
die
Richterschaft
in
Quito
verhandelt.
MEXIKO
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
die
Bundesgerichte
in
Mexiko-Stadt,
dem
Sitz
der
Bundesregierung,
ver-
handelt.
PARAGUAY
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
die
Gerichte
in
Asuncion
verhandelt.
PERU
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
die
Richterschaft
und
Tribunale
im
Gerichtsbezirk
von
Lima,
Cercado,
verhandelt.
Haftungsbegrenzung:
Dieser
Abschnitt
wird
wie
folgt
ergänzt:
In
Übereinstimmung
mit
Artikel
1328
des
peruanischen
Zivilrechts
entfallen
bei
Vorsatz
(
″
dolo
″
)
oder
grober
Fahrlässigkeit
(
″
culpa
inexcusable
″
)
von
Lenovo
die
in
diesem
Abschnitt
genannten
Einschränkungen
und
Ausschlüsse.
19
4
Kurzübersicht
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