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12. Personen, die auf fahrbaren Arbeitsbühnen arbeiten, dürfen sich
nicht gegen den Seitenschutz stemmen.
13. Hebezeuge dürfen an fahrbaren Arbeitsbühnen nicht angebracht
und verwendet werden.
14. Das Einschieben der verstellbaren Fahrbalken darf nur unter Berück-
sichtigung der Aufbau- und Verwendungsanleitung und der Ballastan-
gaben erfolgen, siehe Kapitel „Gerüsttypen”.
15. Das Aufstellen und Verfahren ist nur auf ausreichend tragfähigem
Untergrund und nur in Längsrichtung oder über Eck zulässig. Jegli-
cher Anprall ist zu vermeiden. Bei einseitiger Basis ver breiterung mit
Wandabstützung darf das Verfahren nur parallel zur Wand erfolgen.
Beim Verfahren darf die normale Schrittgeschwindigkeit nicht über-
schritten werden.
16. Beim Verfahren dürfen sich keine Personen und/oder losen Gegen-
stände auf dem Gerüst befinden.
17. Nach dem Verfahren sind die Lenkrollen durch Niederdrücken des
Bremshebels zu arretieren.
18. Die Gerüste dürfen keinen aggressiven Flüssigkeiten oder Gasen
ausgesetzt werden.
19. Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nicht untereinander überbrückt
werden, wenn kein besonderer statischer Nachweis vorliegt. Das Glei-
che gilt für alle anderen Sonderbauten, z. B. Hängegerüste usw. Des
Weiteren ist das Anbringen von Überbrückungen zwischen einer fahr-
baren Arbeitsbühne und einem Gebäude nicht zulässig.
20. Bei Verwendung im Freien oder in offenen Gebäuden ist die fahrbare
Arbeitsbühne bei Windstärken über 6 nach Beau fort-Skala oder bei
Schichtschluss in einen windgeschützten Bereich zu ver fahren oder
durch andere geeignete Maßnahmen gegen Umkippen zu sichern (Ein
Überschreiten der Windstärke 6 ist an der spürbaren Hemmung beim
Gehen erkennbar.). Wenn möglich, sind außerhalb von Gebäuden ver-
wendete Fahrge rüste am Gebäude oder an einer anderen Konstruktion
sicher zu befestigen. Es ist zu empfehlen, fahrbare Arbeitsbühnen zu
verankern, falls diese unbeaufsichtigt bleiben. Das Gerüst ist durch die
Ausgleichsspindel oder durch Unterlegen von geeigneten Materialien
lotrecht zu stellen. Die max. Neigung darf 1 % be tragen.
21. Böden können zum Erreichen einer anderen Arbeitshöhe auch um
eine Sprosse hoch- oder heruntergesetzt werden. Es ist dabei darauf
zu achten, dass die vorgeschriebenen Seitenschutzhöhen von 1,00 m
und 0,5 m eingehalten werden. Bei dieser Aufbauform sind Belagdia-
gonalen zu verwenden.
Bezüglich eines Standsicherheitsnachweises ist mit dem Hersteller
Rücksprache zu halten.
22. Die Durchstiegsklappen müssen außer beim Durchsteigen immer
geschlossen sein.
23. Alle Kupplungen sind mit 50 Nm anzuziehen.
24. Das Übersteigen von Fahrgerüsten ist verboten.
25. Das Springen auf Belagflächen ist verboten.
26. Es ist zu überprüfen, ob alle Teile, Hilfswerkzeuge und Sicherheits-
vorrichtungen (Seile usw.) für die Errichtung der fahrbaren Arbeitsbüh-
nen auf der Baustelle zur Verfügung stehen.
27. Horizontal- und Vertikallasten, welche ein Umkippen der fahrbaren
Arbeitsbühne bewirken können, sind zu vermeiden, z. B.:
– durch Stemmen gegen den Seitenschutz
– zusätzliche Windlasten (Tunneleffekt von Durchgangsgebäuden, un-
verkleideten Gebäuden und Gebäudeecken).
28. Wenn festgelegt, sind Fahrbalken oder Gerüststützen oder Ausleger
und Ballast einzubauen.
29. Es ist verboten, die Höhe der Belagfläche durch Verwendung von
Leitern, Kästen oder anderen Vorrichtungen zu vergrößern.
30. Fahrbare Arbeitsbühnen sind nicht dafür konstruiert, ange hoben
oder angehängt zu werden.
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