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5. Gewährleistung
1. Ist eine Lieferung oder Leistung mangel-
haft, so hat KESSEL nach Ihrer Wahl den
Mangel durch Nachbesserung zu beseiti-
gen oder eine mangelfreie Sache zu liefern.
Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl
oder ist sie wirtschaftlich nicht vertretbar, so
hat der Käufer/Auftraggeber das Recht,
vom Vertrag zurückzutreten oder seine
Zahlungspflicht entsprechend zu mindern.
Die Feststellung von offensichtlichen Män-
geln muss unverzüglich, bei nicht erkenn-
baren oder verdeckten Mängeln unverzüg-
lich nach ihrer Erkennbarkeit schriftlich mit-
geteilt werden. Für Nachbesserungen und
Nachlieferungen haftet KESSEL in glei-
chem Umfang wie für den ursprünglichen
Vertragsgegenstand. Für Neulieferungen
beginnt die Gewährleis-tungsfrist neu zu
laufen, jedoch nur im Umfang der Neuliefe-
rung.
Es wird nur für neu hergestellte Sachen
eine Gewährleistung übernommen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Mona-
te ab Auslieferung an unseren Vertragspart-
ner. § 377 HGB findet weiterhin Anwen-
dung.
Über die gesetzliche Regelung hinaus er-
höht die KESSEL AG die Gewährleistungs-
frist für Leichtflüssigkeitsabscheider, Fett-
abscheider, Schächte, Kleinkläranlagen
und Regenwasserzisternen auf 20 Jahre
bezüglich Behälter. Dies bezieht sich auf
die Dichtheit, Gebrauchstauglichkeit und
statische Sicherheit.
Voraussetzung hierfür ist eine fachmänni-
sche Montage sowie ein bestimmungs-
gemäßer Betrieb entsprechend den aktuell
gültigen Einbau- und Bedienungsanleitun-
gen und den gültigen Normen.
2. KESSEL stellt ausdrücklich klar, dass Ver-
schleiß kein Mangel ist. Gleiches gilt für
Fehler, die aufgrund mangelhafter Wartung
auftreten.
Hinweis:
Das Öffnen von versiegelten
Komponenten oder Verschraubungen darf
nur durch den Hersteller erfolgen. Andern-
falls können Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen sein.
Stand 01. 06. 2010
4. Inspektion und Wartung
4.5 Funktion des Notverschlusses
Verriegelungsstellung (Abb. 16, vollstän-
dig geschlossener Not verschluss): Der
Handhebel des Notverschlusses ist in die
entsprechende ZU-Stellung zu brin gen.
Der Rückstauverschluss fun giert als
Rohr absperrung. Diese Funktion gilt nur
als Absicherung vor Rückstau bei länge-
ren Abwesenheiten (z. B. Urlaub).
Nach Rückkehr ist der Notver-
schluss umgehend wieder zu entrie-
geln, da sonst die Abwasserentsor-
gung nicht stattfinden kann.
Dabei ist darauf zu achten, dass zu
diesem Zeitpunkt kein Rückstau an-
steht.
Abb. 16
Notverschluss von Hand verriegelbar
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