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4 INSPEKTION UND WARTUNG
4.1
Sollte es zu einem Sturz mit dem Auffanggerät kommen, muss es von einer autorisierten
Person oder Stelle überprüft werden, bevor sie wieder verwendet wird.
Verwenden Sie ein solches Auffanggerät niemals ohne die schriftliche Genehmigung einer
autorisierten Person oder Stelle.
4.2
Das Auffanggerät und das entsprechende Handbuch müssen zur Inspektion und Wartung
an die Werkstatt des Herstellers geschickt werden.
4.3
Eine autorisierte Person oder Stelle muss das Auffanggerät regelmäßig überprüfen, um zu
bestätigen, dass es sich in einem guten Zustand befindet und einsatzbereit ist. Eine solche
Inspektion muss mindestens einmal pro Jahr oder je nach Anwendung und Betriebsbedin-
gungen auch häufiger durchgeführt werden. Regelmäßige Inspektionen sind verplichted,
da die Sicherheit des Benutzers von der kontinuierlichen Funktionalität und Haltbarkeit des
Auffanggeräts und des Steigwegs abhängt.
Dazu sollte die
„Inspektions-Checkliste“ (siehe 5.4 )
befolgt werden.
Zur Verfolgung der regelmäßigen Inspektion muss für jede Komponente, jedes Teilsystem
und jedes System ein Protokoll (z. B. in einem Logbuch) geführt werden, das alle relevanten
Angaben des Auffanggeräts enthält. Diese Aufzeichnung muss Informationen zur Produkt-
identifizierung enthalten, einschließlich Seriennummer und Herstellungsdatum, Datum
der ersten Inbetriebnahme des Produkts und eine vollständige Wartungshistorie mit Re-
paraturdetails.
Werden die oben genannten Inspektionen und Wartungen nicht durchgeführt, so beein-
trächtigt dies die Funktionalität und die Haltbarkeit des Auffanggeräts und gefährdet damit
die Sicherheit des Benutzers.
Regelmäßige Inspektionen oder Reparaturen müssen in einem Inspektionslogbuch fest-
gehalten werden, das Teil der Produktverpackung sein sollte.
Warnung!
Inspektionen dürfen nur durch den Hersteller oder durch seine autorisierte Person oder
Stelle durchgeführt werden. Eine autorisierte Person oder Stelle für die persönliche
Schutzausrüstung ist: Eine Person, der bescheinigt wird, dass sie erfolgreich an einem
Kurs teilgenommen hat, dessen Inhalt mit den „Grundprinzipien für die Auswahl und
Ausbildung der Experten auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstung gegen
Absturz und die Zertifizierung ihrer Qualifikation“ übereinstimmt, z.B. DGUV Grundsatz
312-906 (Grundlagen für die Qualifizierung von Personen zur Überprüfung und Be-
wertung von persönlichen Absturzsicherungsausrüstungen) oder ähnlichem.
Warnung!
Eine Berechtigung für Inspektionen beinhaltet nicht die Berechtigung zur Durchfüh-
rung von Reparaturen.
4.4 Wartung
Eine autorisierte Person oder Stelle kann sich mit folgenden Mängeln befassen:
• Entfernen von Schmutz (Beton, Mörtel, Farbe usw.) aus dem Auffanggerät
• Reinigung der Kennzeichnung
DE
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