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CORRADI S.P.A. - BENUTZERHANDBUCH - EXYL
2 - 04.2011
GARANTIE
ART. 1 - VERWENDUNG:
EXYL ist eine Pergola mit einer gleitenden Faltmarkise für die
Überdachung von Außenbereichen wie Gärten, Balkons,
Dachwohnungen, Höfen etc.
EXYL und ihre Bestandteile wurden in ihrer Gesamtheit von der
Firma Corradi Spa mit Sitz in Bologna, Italien, entwickelt und
patentiert; sie entsprechen den für diesen Produkttyp
anwendbaren technischen Normen.
Die hier aufgelisteten Garantieleistungen sind nur gültig, wenn
Montage und Gebrauch der Markise unter Beachtung der
nachfolgenden Abschnitte und Tabellen erfolgen.
Zur Herstellung der EXYL-Bauteile wurden Materialien von
höchster Qualität verwendet, die für den Einsatz in
Außenbereichen geeignet sind.
EXYL wird nach Maß für den Auftraggeber angefertigt und
dient zum Schutz vor Sonne und Niederschlägen mit einer
Beständigkeit gegen Wassersackbildung über Klasse 2 (56
lt/Stunde x qm) der DIN EN Norm 13561 (Schneelasten
ausgeschlossen) und mit einer Windbeständigkeit über Klasse
3 (49 km/Stunde) der Norm EN 13561hinaus.
ART. 2 - VERSIONEN:
EXYL-Markisen in der HORIZONTALEN werden im Auftrag des
Endverbrauchers als Sonnen und Wetterschutz, Belastung
durch Schnee ausgeschlossen, entwickelt und gefertigt und
können bis zur Windstärke 6 der Beaufort-Skala gemäß Tabelle
1 verwendet werden.
ART. 3 - INSTALLATION:
EXYL ist immer an einer geeigneten Stützwand (Wand oder
Decke) zu befestigen; sämtliche in Tabelle 2 “Höchstmaße”,
Tabelle 3 “Bogenhöhe”, Tabelle 4 “Höchstzug” angegebene
Bedingungen sind einzuhalten. Der Wiederverkäufer muß dem
Kunden das “Benutzerhandbuch” aushändigen.
ART. 4 - GÜLTIGKEIT DER GARANTIE:
Die Garantie gilt nur unter Einhaltung der Installations- und
Benutzungsbedingungen, wie in Art. 3 beschrieben.
Die Garantie leistet die vollständige und kostenlose Reparatur
oder Auswechselung (Personalkosten nicht inbegriffen) aller
Komponenten, die sich als nicht konform oder jedenfalls
defekt erweisen, einschließlich Transportkosten.
Schadensersatz für die eventuell ausgebliebene Nutzung der
EXYL vor und während der Reparatur wird nicht geleistet.
Es ist nicht möglich, eine Entschädigung für “eintretenden
Schaden oder Gewinnausfall” zu fordern.
Die oben aufgeführte Garantie ist nur in dem Staat gültig
indem der Wiederverkäufer oder der Konzessionär sein Büro
hat.
ART. 5 – BEGINN DES GARANTIEZEITRAUMS:
Die Garantie des einwandfreien Betriebs beginnt ab dem
Datum des Abschlusses der Arbeiten mit Übergabe des
Benutzerhandbuches beziehungsweise in jedem Fall ab dem
Datum des Empfangs der Kopie der Erklärung zur korrekten
Installation seitens Corradi SpA, vollständig ausgefüllt und
unterschrieben vom Endanwender und vom Verkäufer.
ART. 6 – GARANTIEAUSSCHLÜSSE:
Die Garantie hat in den nachstehend, beispielhaft ohne
Anspruch auf Vollständigkeit, aufgelisteten Fällen keine
Gültigkeit:
a) Schäden durch Stöße oder aufgrund außerordentlicher
natürlicher Ursachen (Blitzschlag, Überschwemmungen,
Erdbeben, Hagel usw.)
b) Schäden durch Eingriffe nicht seitens Corradi SpA
autorisierter Personen oder Techniker.
c) wenn die Spannung eine Schwankung von 5 % über oder
unter dem Nennwert aufweist (CEI 2-3 Juli 1988);
ART. 7 – GARANTIEDAUER:
5 (fünf ) JAHRE:
Für die Struktur, das Betätigungssystem und das ECLISSI
Gewebe, CRISTAL und VINITEX Gewebe ausgeschlossen.
2 (zwei) JAHRE :
CRISTAL und VINITEX Gewebe für eventuelle Außenverschlüsse
(aufrollbare Markisen, Laufmarkisen, Markisen mit
Reißverschlüssen, etc.). Ihre Windfestigkeit hängt von der
jeweiligen Lösung ab und wird auf Wunsch für jede einzelne
Ausführung entsprechend bescheinigt.
ART. 8 - REKLAMATIONEN
Nach Art. 1495 c. 1 und 1511 c. 1 des Codice
Civile/Bürgerlichen Gesetzbuches ist jeglicher angenommene
und anscheinende Mangel der Ware vom Kunden dem
Verkäufer ausschließlich in schriftlicher Form innerhalb von 8
(acht) Tagen ab Warenerhalt mitzuteilen.
Nach Art. 1495 c. 1 des Codice Civile/Bürgerlichen
Gesetzbuches ist jeglicher angenommene und nicht
anscheinende Mangel der Ware vom Kunden dem Verkäufer
ausschließlich in schriftlicher Form innerhalb von 8 (acht)
Tagen ab dem Datum der Feststellung mitzuteilen. Dabei ist
ein Foto zum Nachweis des angenommenen Schadens
beizulegen. Beide Rechtsmittel des Käufers gegenüber dem
Verkäufer unterliegen der Verjährung nach einem Jahr ab
Erhalt/Installation der Ware (Art. 1495 c. 2).