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BedIenunGsAnLeITunG / oPeRATInG InsTRuCTIon / MAnuAL
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Unfallverhütungsvorschriften
Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift VBG 14
§45 Betriebsanleitung
Beim Betrieb von Hebebühnen ist die Betriebsanleitung zu beachten.
§46 Inbetriebnahme
(1) Ortsveränderliche Hebebühnen sind entsprechend der Betriebsanleitung standsicher und so auf-
zustellen, dass keine Quetsch- und Scherstellen zwischen der Hebebühne und Teilen der Umgebung
auftreten und bei bestimmungsgemäßem Betrieb anfallende Tätigkeiten an dem Lastaufnahmemittel
behinderungsfrei durchgeführt werden können.
(3) Hebebühnen, die in den Verkehrsraum von Fahrzeugen hineinragen, sind in geeigneter Weise ge-
gen Verkehrsgefahren zu sichern.
§47 Handhabung und Verhalten während des Betriebes
(1) Hebebühnen dürfen nicht über die zulässige Belastung belastet werden.
(3) Hebebühnen dürfen nur über die dafür bestimmten Zugänge bestiegen oder verlassen werden.
(4) Hebebühnen dürfen nur von den bestimmungsgemäß vorgesehenen Steuerstellen aus gesteuert
werden.
(5) Die Bedienungspersonen haben bei allen Bewegungen der Hebebühne darauf zu achten, dass sie
sich und andere Personen oder Haustiere nicht gefährden.
(6) Der unnötige Aufenthalt auf oder im Bewegungsbereich von Hebebühnen ist verboten.
Verboten sind ferner:
1. der Aufenthalt unter dem Lastaufnahmemittel
2. die Verwendung der Hebebühne als Hubarbeitsbühne sofern die Hebebühne nicht dafür eingerich-
tet ist.
§51 Außerbetriebnahme
Kraftbetriebene und kraftbewegte Hebebühnen müssen nach Außerbetriebnahme gegen unbefugte
Benutzung gesichert werden.
Weiterhin verweisen wir auf die Unfallverhütungsvorschrift UVV VBG 14, welche bei der Berufsgenos-
senschaft zu beziehen ist.
Warnung
vor Restrisiken. Restrisiken sind nicht auszuschließen.
ACHtunG!
Zum Montieren, Bedienen und Warten des Linearliftes darf nur geschultes Personal
eingesetzt werden. Die Anweisungen des zuständigen Sicherheitsbeauftragten sind zu beachten!