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2.5 Verbrennungsluft
Für den Verbrennungsvorgang wird permanent Sauerstoff bzw. Luft benötigt. In der
Regel reicht die vorhandene Luft im Aufstellraum aus (siehe auch Kapitel 2.2).
Bei gut abgedichteten Fenstern und Türen, Vorhandensein von mechanischen Ent-
lüftungen (z.B. Küche oder Bad) oder weiteren Feuerstätten (auch Gastherme) in
der Wohnung, kann die einwandfreie Luftversorgung empfindlich gestört werden.
Wenn dies zutrifft, besteht die Möglichkeit, die Verbrennungsluft direkt von außen
oder aus einem anderen, genügend belüfteten Raum (z.B. Keller) zuzuführen.
Die Kaminöfen bieten serienmäßig hierfür den zentralen Luftansaugstutzen Ø 100
mm auf der Rückseite, der montiert werden muss.
Für die Luftleitung dürfen nur glatte Rohre mit einem Mindestdurchmesser von
100 mm verwendet werden. Die Luftleitung sollte außerdem mit einer Absperrklap-
pe in Ofennähe versehen werden. Die Stellung „geöffnet“ – „geschlossen“ muss an
der Absperrklappe deutlich gekennzeichnet sein sowie fachgerecht ausgeführt
werden. U.a. müssen Bögen Revisionsöffnungen für den Schornsteinfeger haben
und fachgerecht gegen Schwitzwasser gedämmt werden. Die Leitung sollte nicht
länger als 4 m sein und nicht mehr als 3 Biegungen aufweisen. Führt die Leitung
ins Freie, sollte sie mit einem geeigneten Windschutz und Fliegengitter versehen
werden.
Allgemeine Hinweise zum Thema raumluftabhängiger bzw.
raumluftunabhängiger Betrieb:
Der Ofen wird standardseitig als raumluftabhängiger Kaminofen geliefert. D.h. der Ofen
entnimmt die gesamte Verbrennungsluft über den zentralen Luftansaugstutzen auf der
Rückseite aus dem Aufstellraum. Eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung (bei
Volllast ca. 25m³/h) ist zwingend notwendig.
In
Kombination mit raumlufttechnischen Anlagen
(z.B. kontrollierte Be- und Entlüf-
tungsanlagen, Dunstabzug o.ä.) ist somit in Deutschland der §4 der Feuerungsverord-
nung (FeuVO) maßgeblich. Die Abgasführung muss durch besondere Sicherheitseinrich-
tungen überwacht werden (z.B. über einen zugelassenen Differenzdruckwächter)
oder
bei Verwendung einer Lüftungsanlage muss diese sicherstellen, dass keine größeren
Unterdrücke als 4 Pa im Aufstellraum gegenüber dem Freien auftreten und die die not-
wendige Verbrennungsluft (ca. 25 m
3
/h) für die Feuerstätte zusätzlich zuführt.
Bitte beachten Sie immer – in Absprache mit Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornstein-
feger – die jeweils gültigen örtlichen Vorschriften und Regeln. Für Änderungen nach
Drucklegung dieser Anleitung können wir keine Haftung übernehmen. Änderungen be-
halten wir uns vor.
Die o.g. Sicherheitseinrichtungen ersetzen keine fachhandwerkliche Planung
und Auslegung der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung.
Im Rahmen der Abnahme hat der Bezirksschornsteinfegermeister die ausreichende
Verbrennungsluftversorgung / Gesamtinstallation zu prüfen.