ÜG-Vfg.243
VORSICHT: DIE TRENNUNG VOM NETZ ERFOLGT DURCH ZIEHEN DES NETZSTECKERS.
Zur Einhaltung der Funk-Entstörung von nicht selbständig betreibbaren
Hochfrequenzgeräten (periphere Anlagenkomponenten).
Dieses Gerät entspricht als Einzelgerät den Funk-Entstöranforderungen der
Postverfügung Nr. 243/1991.
Wird das Gerät innerhalb einer Anlage zusammen mit anderen Geräten
betrieben, so muss bei Inanspruchnahme der “Allgemeinen (Betriebs-)
genehmigung” nach der BMPT-AmtsblVfg Nr. 243/1991 die gesamte
Anlage folgenden Richtlinien entsprechen:
•
Grenzwertklasse B der EN55022
•
Auflagen nach § 2 der BMPT-AmtsblVfg 243/1991
Dies ist bei der Zusammensetzung einer Anlage (z.B. Computersystem) aus nur einzeln geprüften Geräten
nicht immer erfüllt.