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TECHNICAL NOTICE
VOLT - VOLT WIND version internationale
C0095800B (280819)
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12. Ventral
Die ventrale Öse dient zum Einhängen einer Steigschutzvorrichtung für den
Aufstieg an einer Leiter, wenn ein Absturz nur mit nach vorn gerichteten
Füßen möglich ist; diese ventrale Befestigungsöse kann ebenfalls zur
Arbeitsplatzpositionierung benutzt werden. Nach einem Sturz oder bei der
Arbeitsplatzpositionierung befindet sich der Benutzer in einer sitzähnlichen
Position mit aufrechtem Oberkörper, wobei die Last überwiegend auf
Oberschenkel und Gesäß übertragen wird. Wenn der Benutzer von der
ventralen Befestigungsöse gehalten wird, muss der Komplettgurt die Last
direkt auf die Beinschlaufen und über ein unterhalb des Gesäßbereichs
befindliches Gurtband auf das Gesäß verteilen.
Wenn der ventrale Befestigungspunkt als Steigschutzöse dient, muss sich die
für die Bewertung der Nutzungsbedingungen zuständige sachkundige Person
vergewissern, dass die Füße des Benutzers im Falle eines Absturzes nach
vorn gerichtet sind. In diesem Fall muss die zulässige potenzielle Sturzhöhe
reduziert werden.
13. Schulterträger
Die beiden Befestigungspunkte der Schultergurte müssen zusammen
verwendet werden. Sie können in Rettungssituationen und beim Abseilen/
Aufnehmen benutzt werden. Die Befestigungspunkte der Schultergurte dürfen
nicht als Auffangösen dienen. Es ist ratsam, die beiden Befestigungspunkte
der Schultergurte zusammen und mit einem Abstandhalter zu benutzen, um
die Schultergurte des Komplettgurts getrennt zu halten.
14. Hüftgurt, Rückseite
Die rückseitige Öse am Hüftgurt darf ausschließlich zum Einhängen eines
Verbindungsmittels zur Rückhaltung benutzt werden. Die rückseitige Öse am
Hüftgurt darf nicht als Auffangöse verwendet werden. Es ist untersagt, die
rückseitige Öse am Hüftgurt zu einem anderen Zweck als zum Einhängen
eines Verbindungsmittels zur Rückhaltung zu benutzen. Die rückseitige Öse
am Hüftgurt ist für eine minimale Last ausgelegt, die auf den Hüftgurt des
Benutzers übertragen wird. Sie darf auf keinen Fall zum Halten des gesamten
Gewichts des Benutzers dienen.
15. Seitlich
Die seitlichen Halteösen müssen zusammen verwendet werden und dienen
ausschließlich zur Arbeitsplatzpositionierung. Die seitlichen Halteösen dürfen
nicht als Auffangösen verwendet werden. Die seitlichen Halteösen werden
häufig von Baumpflegern zur Arbeitsplatzpositionierung, von Höhenarbeitern
zum Aufsteigen an einem Mast und von Bauarbeitern zum Arbeiten an
Tragwerken oder zum Aufstieg an einer Betonverschalung verwendet.
Es ist nicht ratsam, die seitlichen Halteösen (oder einen anderen steifen
Befestigungspunkt des Komplettgurts) zum Verstauen des Endes eines
Verbindungsmittels zur Absturzsicherung zu benutzen, was ein Stolperrisiko
für den Benutzer bedeuten würde. Zudem könnte dies bei mehreren doppelten
Verbindungsmitteln zu einer ungleichen Lastübertragung durch den nicht
belasteten Teil des Verbindungsmittels auf den Komplettgurt und somit auf den
Benutzer führen.
16. Sitzbrett
Die Befestigungspunkte eines Sitzbretts müssen zusammen verwendet
werden und dürfen ausschließlich zur Arbeitsplatzpositionierung dienen.
Die Befestigungspunkte eines Sitzbretts dürfen nicht zur Absturzsicherung
benutzt werden. Die Befestigungspunkte eines Sitzbretts werden häufig bei
längeren freihängenden Arbeitseinsätzen verwendet, so dass der Benutzer
beim Arbeiten auf dem zwischen den beiden Befestigungspunkten befindlichen
Sitzbrett sitzt. Beispielsweise beim Fensterputzen an Gebäuden.
KONTROLLE, WARTUNG UND LAGERUNG DER AUSRÜSTUNG DURCH
DEN BENUTZER
Die Benutzer von Systemen zur Absturzsicherung müssen die Anweisungen
des Herstellers in Bezug auf die Kontrolle, Wartung und Lagerung der
Ausrüstung beachten. Das Unternehmen oder die Organisation des Benutzers
muss eine Kopie der Gebrauchsanweisung des Herstellers aufbewahren und
diese allen Benutzern zur Verfügung stellen. Siehe Norm ANSI/ASSE Z359.2:
Mindestanforderungen an ein Programm zur Absturzsicherung in Bezug auf die
Kontrolle, Wartung und Lagerung der Ausrüstung durch den Benutzer.
1. Über die vom Hersteller festgelegten Kontrollanweisungen hinaus wird
die Ausrüstung vor jedem Einsatz und mindestens einmal im Jahr durch den
Benutzer und eine andere sachkundige Person überprüft auf:
- nicht vorhandene oder unlesbare Markierungen,
- fehlende Bestandteile, die einen Einfluss auf die Form, die Einstellung oder
die Funktionstüchtigkeit der Ausrüstung haben,
- Fehler oder Beschädigungen der Metallelemente (Risse, scharfe Kanten,
Deformierungen, Korrosionserscheinungen oder durch chemische
Produkte, übermäßige Erhitzung, Modifizierung oder übermäßige Abnutzung
hervorgerufene Beschädigungen),
- Fehler oder Beschädigungen an den Gurtbändern oder Seilen (Ausfransung,
keine Spleißung, Verwicklung, Krangel, Knoten, ausgerissene Fäden,
aufgerissene oder entfernte Nähte, übermäßige Dehnung oder durch
chemische Produkte, übermäßige Verschmutzung, Abrieb, Modifizierung oder
übermäßige Schmierung, Alter oder übermäßige Abnutzung hervorgerufene
Beschädigungen).
2. Die Kriterien für die Überprüfung der Ausrüstung müssen vom Unternehmen
oder von der Organisation des Benutzers festgelegt werden. Diese Kriterien
müssen mindestens die von der Norm ANSI/ASSE Z359 oder vom Hersteller
festgelegten Anforderungen erfüllen, wobei jeweils die strengeren Kriterien
ausschlaggebend sind.
3. Wenn bei einer Überprüfung ein Fehler, eine Beschädigung oder eine
ungeeignete Wartung festgestellt wird, muss die Ausrüstung unverzüglich
ausgesondert werden oder der Hersteller bzw. sein Vertreter muss vor einer
erneuten Benutzung eine entsprechende Korrekturmaßnahme durchführen.
Wartung und Lagerung
1. Wartung und Lagerung der Ausrüstung müssen durch das Unternehmen
oder die Organisation des Benutzers in Übereinstimmung mit den
Anweisungen des Herstellers erfolgen. Auf spezielle Nutzungsbedingungen
zurückzuführende Probleme müssen gemeldet und in Abstimmung mit dem
Hersteller behandelt werden.
2. Jeder Ausrüstungsgegenstand, der eine Wartung erfordert oder für den eine
Wartung vorgesehen ist, wird mit „nicht brauchbar“ gekennzeichnet und darf
nicht benutzt werden.
3. Alle Ausrüstungsgegenstände müssen so gelagert werden, dass durch
Umwelteinflüsse (Temperatur, UV-Strahlen, Feuchtigkeit, Öl, chemische
Produkte und damit verbundene Dämpfe sowie alle zerstörenden Elemente)
hervorgerufene Beschädigungen ausgeschlossen sind.
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