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DE
10. NEUTEC GmbH STANDARD-GARANTIEBEDINGUNGEN FÜR sonnEC PRODUKTE
Garantiekarte
1. Stempel der Firma die die Installation durchgeführt hat
NEUTEC GmbH
Berlin, Alexanderplatz
Gontardstraße 11
10178, Deutschland
www.neutec.com.de
2. Fabrikationsnummer
3. Der Aufstellort
4. Montagedatum
5. Adresse, Straße
6. Hausnummer
7. Stadt
8. Postleitzahl
DE
Aufgrund vorliegender Garantiebedingungen garantiert die in der Garantiekarte genannte Gesellschaft der NEUTEC GmbH [nachfolgend: NEUTEC] dem Eigentümer [nachfolgend: Kunde] störungsfreien
Betrieb der durch NEUTEC verkauften Gerätetypen sonnEC [nachfolgend: Geräte].
§ 1 Garantiezeit
1. Die Garantiezeit für die Geräte beträgt 5 Jahre ab Kauf der Geräte durch den Kunden.
2. Die Garantiezeit für Automatik-Bestandteile beträgt 3 Jahre ab Kauf der Geräte durch den Kunden.
3. Lebenslange Garantie (Lifetime Warranty) umfasst das Gehäuse der Geräte und gilt während der Lebensdauer des Gerätes, beispielsweise während eines Zeitraums von 15 Jahren.
4. Als Kaufdatum gilt das Datum der Ausstellung einer MwSt.-Rechnung durch NEUTEC oder durch einen NEUTEC-Vertriebspartner, die den Verkauf des Gerätes an den Kunden belegt.
§ 2 Garantieumfang
1. Für den Fall, dass eine Reklamation als begründet erachtet wird, wird NEUTEC nach eigenem Ermessen die Geräte oder deren mangelhafte Teile umtauschen oder diese am Einbauort oder an einem
anderen Ort, nach dem Zurücksenden zur Reparatur, reparieren.
2. Sollte die Garantieleistung am Einbauort des Gerätes im Land des Geschäftssitzes von NEUTEC durchgeführt werden, wird NEUTEC die Fahrtkosten der Mitarbeiter einer Autorisierten
NEUTEC Servicestelle sowie die Kosten des Ersatzteiletransports übernehmen. Aktuelles Verzeichnis Autorisierter NEUTEC Servicestellen, nachfolgend „Servicestellen“ genannt, ist auf der Webseite
www. neutec.com.de sowie bei NEUTEC-Vertriebsbüros erhältlich.
3. Eine im Rahmen der Garantie erfolgte Meldung wird ausschließlich dann bearbeitet, wenn das Gerät im Land des Geschäftssitzes von NEUTEC gekauft wurde.
4. Durch eine Garantieleistung wird die Garantiezeit weder unterbrochen, eingestellt, noch geändert; die Garantiezeit für ausgetauschte Teile endet mit Ablauf der Garantiezeit für das Gerät.
5. Durch die von NEUTEC erteilte Garantie werden die sich aus den Bestimmungen über Sachmängelhaftung für verkaufte Sachen ergebenden Rechte des Kunden weder ausgeschlossen,
eingeschränkt noch eingestellt.
6. Soweit im jeweiligen Vertrag mit Zustimmung von NEUTEC nichts Abweichendes geregelt wurde, sind vorliegende Garantiebedingungen für Parteien jeglicher mit den Geräten zusammenhängender
Verträge verbindlich.
§ 3 Ausschlüsse
1. Vorliegende Garantie gilt nicht für:
a. Verschleißteile und Betriebsstoffe.
b. Durch NEUTEC nicht verschuldete Beschädigungen und Gerätemängel, die aufgrund anderer, vom Gerät unabhängiger Ursachen entstanden sind.
c. Beschädigungen von Geräten, die auf Umgebungseinflüsse, nicht ordnungsgemäße Beförderung und Lagerung zurückzuführen sind.
d. Mechanische Beschädigungen, die auf nicht ordnungsgemäße Bedienung und nicht ordnungsgemäßen Betrieb des Gerätes sowie auf Reparaturen oder Wartungsmaßnahmen zurückzuführen
sind, die auf eine mit der mit dem Gerät mitgelieferten Betriebs- und Wartungsanleitung unvereinbare Art und Weise oder durch Personen ohne entsprechende Qualifikationen durchgeführt wurden.
e. Geräte, deren Installation oder Inbetriebnahme auf eine mit der mit dem Gerät mitgelieferten Betriebs- und Wartungsanleitung unvereinbare Art und Weise oder durch Personen ohne
entsprechende Qualifikationen durchgeführt wurden.
f. Geräte, die nicht mindestens einmal pro Jahr einer Inspektion unterzogen wurden, sowie nicht gemäß den in der Betriebs- und Wartungsanleitung bestimmten Anforderungen laufend instand
gehalten wurden, oder deren Inspektionen oder Instandhaltungsmaßnahmen von Personen ohne entsprechende Qualifikationen durchgeführt wurden.
g. Geräte, an denen Modifikationen vorgenommen, Betriebsparameter geändert oder Teile ohne schriftliche Zustimmung von NEUTEC ausgetauscht wurden.
h. Beschädigungen oder Mängel, die die Funktionstüchtigkeit und den ordnungsgemäßen Betrieb der Geräte nicht beeinflussen.
2. Die vorliegende Garantie erstreckt sich nicht auf die Verpflichtung von NEUTEC, laufende Instandhaltung durchzuführen oder Geräte zu programmieren.
3. Aufgrund der vorliegenden Garantie übernimmt NEUTEC keine Haftung für Schäden, die durch Stillstand der Geräte während des Wartens auf eine Garantieleistung verursacht wurden, sowie für jegliche
Schäden an einem anderen Vermögen des Kunden als an dem Gerät.
4. Um die Rechte aus der Garantie geltend zu machen, ist der Kunde verpflichtet, die Reklamationsansprüche in dem Land zu melden, in dem er das Gerät gekauft hat. Sollte die Reklamationsmeldung
in einem anderen Land erfolgen als in dem Land, in dem das Gerät gekauft wurde, ist NEUTEC nicht zur Garantieleistung verpflichtet.
§ 4 Reklamationen
1. Reklamationen sind Online durch Versendung eines elektronischen, auf der Webseite www.neutec.com.de erhältlichen Antrags oder telefonisch durch Kontaktaufnahme mit der Reklamationsabteilung
samt Versendung des vorstehend genannten elektronischen Antrags zu melden.
2. In einer Reklamationsmeldung müssen erhalten sein:
- Typ und Fabrikationsnummer des Gerätes,
- Kaufdatum und Datum der Inbetriebnahme des Gerätes,
- Installationsort des Gerätes,
- Firma des Verkäufers des Gerätes und des Installationsbetriebs,
- Telefonnummer des Kunden und die Angabe einer Kontaktperson auf Seite des Kunden,
- Beschreibung der Gerätestörung (Beschreibung des nicht ordnungsgemäßen Betriebs, Angabe des beschädigten Teils).
3. Für den Fall, dass vom Kunden der Vorwurf einer Transportbeschädigung erhoben wird, ist an die durch NEUTEC genannte Reparaturstelle das komplette und originalverpackte, gegen Beschädigung
gesicherte Gerät zu liefern. Die Fabrikationsnummer des Gerätes muss mit der Nummer auf der Originalverpackung und mit der Nummer in der Garantiekarte übereinstimmen.
4. Bei einer Reklamationsmeldung ist der Kunde verpflichtet, die Kopie vom Kauf des zu reklamierenden Gerätes beliegenden MwSt.-Rechnung vorzulegen.
§ 5 Garantieleistung
1. Die sich aus der vorliegenden Garantie ergebenden Leistungen werden innerhalb von 14 Tagen ab Reklamationsmeldung umgesetzt. In Ausnahmefällen kann diese Frist um bis zu 30 Tagen
verlängert werden.
2. Teile, die von der Servicestelle im Rahmen der Garantieleistung aus dem Gerät ausgebaut und durch Neuteile ersetzt werden, gehen in das Eigentum von NEUTEC über.
3. Kosten, die sich aus einer unbegründeten Reklamationsmeldung oder aus einer Unterbrechung der Arbeit einer Servicestelle auf Kundenwunsch ergeben, werden vom Kunden gemäß der auf der
Webseite www.neutec.com.de erhältlichen Preisliste für Servicedienstleistungen sowie aufgrund einer durch eine autorisierte NEUTEC-Servicestelle ausgestellten MwSt.-Rechnung getragen.
4. NEUTEC ist berechtigt, die Erbringung einer Garantieleistung für den Fall zu verweigern, wenn der Kunde die Zahlung für das Gerät oder für eine frühere Servicedienstleistung einstellt.
5. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Realisierung einer am Installationsort des Gerätes durchzuführenden Garantieleistung mit den Servicemitarbeitern mitzuwirken, insbesondere dadurch, dass er
a. zu entsprechender Zeit freien Zutritt zum Gerät ermöglicht,
b. den Ort für die Dienstleistungserbringung vorbereitet in dem er zusätzliche Hilfskonstruktionen für den Zutritt zu einem sich mehr als 1,5 m oberhalb des Bodens befindlichen Gerät zur Verfügung
stellt und bei Bedarf die Geräte demontiert und erneut montiert.
c. die hydraulische Anlage (Wasser, Glycolanlage) und Freonanlage zu trennen und anzuschließen hat, zusätzliche Arbeiten durchzuführen hat, die die Realisierung der Meldung durch die Service-
Mitarbeiter möglich machen,
d. die mit dem Gerät mitgelieferten Dokumente vorzulegen hat (vom Installationsbetrieb ausgefüllte Garantiekarte),
e. die Möglichkeit sicherzustellen hat, dass die Service-Mitarbeiter sofort nach Ankunft die Arbeit aufnehmen und diese ohne unnötige Verzögerung durchführen können,
f. unentgeltlich sämtliche mögliche Hilfe bei der Erbringung der Leistung sicherzustellen hat (z.B. Bereitstellung einer Stromquelle oder einer Beleuchtung am Ort der Leistungserbringung),
g. Maßnahmen zu ergreifen hat, die für den Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, sowie Arbeitssicherheitsbestimmungen am Ort der Erbringung der Garantieleistung zu beachten hat;
darüber hinaus hat er sicherzustellen, dass für den Ort der Leistungserbringung die in den Arbeitssicherheitsbestimmungen bezeichneten Anforderungen erfüllt sind.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die Garantieleistung unverzüglich abzunehmen und die Erbringung der Garantieleistung in dem Dokument „Service-Karte“ zu bestätigen. Sollten Zweifel hinsichtlich Qualität
oder Vollständigkeit der erbrachten Garantieleistung bestehen, so ist der Kunde berechtigt, eine Beschwerde bei NEUTEC einzulegen. Für das Einlegen einer Beschwerde finden Bestimmungen nach
§ 4 der vorliegenden Garantiebedingungen entsprechende Anwendung.
§ 6 Sonstiges
1. Für den Fall von Widersprüchen zwischen Angebot sowie Bestellung und den vorliegenden NEUTEC Standard-Garantiebedingungen, haben die NEUTEC Standard-Garantiebedingungen Vorrang.
Für solch einen Fall finden die widersprüchlichen Bestimmungen des Angebots und der Bestellung keine Anwendung.
2. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem durch die Parteien abgeschlossenen Vertrag und den vorliegenden NEUTEC Standard-Garantiebedingungen, haben die NEUTEC Standard-
Garantiebedingungen Vorrang, es sei denn, dass in den Bestimmungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages ausdrücklich etwas Abweichendes beschlossen wurde.
3. Die Betriebs- und Wartungsanleitung ist auf der Webseite www.neutec.com.de erhältlich.